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Dr. Joachim Hartlik, 2. Vorsitzender der UVP-Gesellschaft, nahm am 7. Juli 2016 an der Verbändeanhörung im BMUB in Berlin teil, bei der der Referentenentwurf "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt" diskutierte wurde.

Das BauGB soll in einigen Teilbereichen geändert werden, die auch die Umweltprüfung betreffen. Positiv anzumerken ist hier, dass die Vorprüfung im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung in Zukunft auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) mit einer Grundfläche von kleiner 2 Hektar gelten soll. Damit ist die Mindestschwelle gestrichen. Hier wurden offensichtlich Konflikte mit dem EU-Recht befürchtet.

Erwartungsgemäß ablehnend äußerten sich Herr Dr. Schliepkorte und Kollegen gegenüber Forderungen der UVP-Gesellschaft, § 13a BauGB ganz abzuschaffen oder die noch verbliebenen umfassenden Heilungsvorschriften des § 214 BauGB zu streichen. Sie sorgen dafür, dass Verfahrensfehler z.B. bei der Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung unbeachtlich bleiben. Zur Erinnerung: Mit Urteil vom 18.4.2013 wurde zumindest § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB vom EuGH für unvereinbar mit EU-Recht erklärt, leider wurden die restlichen Heilungsvorschriften nicht mit betrachtet.

Die Verbandsvertreter der Wohnungs-/Bauwirtschaft äußerten dagegen – nicht ganz überraschend – die Befürchtung, dass durch eine "aufwändige" Vorprüfung Investitionshindernisse und Zeitverluste bei den Genehimgungsverfahren die Folge seien.

Der Entwurf ist noch nich ressortübergreifenden abgestimmt, soll aber gleichwohl möglichst noch dieses Jahr verabschiedet werden. Ein Planspiel zum Gesetzesentwurf mit ausgewählten Kommunen ist geplant, Umweltverbände werden hier traditionell nicht beteiligt.

Die UVP-Gesellschaft hatte im Vorfeld der Anhörung eine Verbandsstellungnahme zum Entwurf des Gesetzes (Stand 16.06.2016) verfasst. Die Änderungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1) betreffen u. a. die zu prüfenden Umweltfaktoren, die Vorprüfung des Einzelfalls, die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Erstellung des UVP-Berichts. Anpassungsbedarf im deutschen Recht besteht damit sowohl im allgemeinen Umweltrecht, hier insbesondere im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, als auch im Baugesetzbuch.

Sie können den Referentenentwurf >hier einsehen und die

Stellungnahme der UVP-Gesellschaft kann >hier heruntergeladen weden.

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