In Heft 4/2021 des UVP-reports ist ein Themenschwerpunkt zur Bundeskompensationsverordnung geplant, der von Klaus Werk und Dr. Frank Scholles koordiniert wird.
Am 14.5.2020 ist die Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung - BKompV) beschlossen worden. Sie gilt für Vorhaben, die in den Zuständigkeitsbereich der Bundesbehörden fallen. Sie konkretisiert die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für diese Vorhaben und soll der Umsetzung länderübergreifend vereinheitlichen und transparenter und effektiver machen.
Folgende Themen können behandelt werden:
Hiermit werden Interessierte aufgerufen, einen Vorschlag für einen Beitrag zu diesen oder benachbarten Themen einzureichen. Der Vorschlag soll umfassen: den (vorläufigen) Titel des Beitrags, die Autoren, eine Zusammenfassung von 500 bis 1000 Zeichen auf Deutsch und die Art des Beitrags: wissenschaftliche Artikel (mit anonymer Begutachtung), eine Kolumne und Berichte aus der Forschung, der Praxis und dem Recht (Begutachtung durch die Koordinatoren).
Wir bitten um Einreichungen bis zum 12.04.2021 an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Nach positiver Entscheidung werden begutachtungsfähige Manuskripte erwartet bis zum 15.09.2021.
Die Pandemielage ist nach wie vor ernst und noch lange nicht ausgestanden. Wir haben uns daher im Vorstand für eine Verlegung des UVP-Kongresses um ein weiteres Jahr ausgesprochen. Der geplante neue Termin ist nun der 21. bis 23. September 2022 im Konzerthaus Freiburg. Bitte merken Sie sich diesen Termin für uns vor. Wir schätzen die Risiken, die mit einer kurzfristigen pandemiebedingten Absage des Kongresses verbunden wären – auch in finanzieller Hinsicht – weiterhin als sehr hoch ein. Da derzeit nicht absehbar ist, wie hoch der Anteil der geimpften Bevölkerung und der Stand der Inzidenzwerte in diesem Herbst sein werden, sehen wir das Risiko, dass sich zu wenige Personen anmelden. Bei einer kurzfristigen kompletten Absage sind außerdem sehr hohe Stornogebühren für die Tagungsräumlichkeiten (praktisch gleichbedeutend mit den vollen Kosten wie bei Durchführung der Veranstaltung) fällig.
Am 28. Dezember 2020 veröffentlichte das Unabhängige Institut für Umweltfragen (UfU) eine Pressemitteilung über die mangelhafte Ausführung der Bürgerbeteiligung bei Infrastrukturprojekten in Deutschland. Seit 2017 müssen nach EU-Recht alle UVP-pflichtigen Infrastrukturprojekte elektronisch in den online-UVP-Portalen des Bundes und der Länder veröffentlich werden. Das Portal des Bundes wird vom Umweltbundesamt verwaltet, ist aber abhängig von den Behörden, die ihm die Informationen übermitteln müssen. Durch die Portale soll die Zugänglichkeit der Informationen und Berichte für die Öffentlichkeit – Bürger, Verbände, Vereine, etc. – gewährleistet werden, sodass diese an den Planungen angemessen beteiligt werden und ihre Stellungnahmen auf einfache Art und Weise abgeben können. Das UfU führte 2018 eine Untersuchung zur Bürgerbeteiligung mit dem Ergebnis durch, dass von etwa 2000 betroffenen Infrastrukturprojekten nur 190 in den UVP-Portalen veröffentlicht wurden. Die unzureichende Veröffentlichung lässt sich darauf zurückführen, dass die Informationen von den Behörden nicht zum Umweltbundesamt gelangten. Damit wird den Anforderungen an europäisches Recht nicht entsprochen.
Hlemut Bangert beendet seine langjährige Vereinstätigkeit als Schatzmeister und scheidet damit aus dem geschäftsführenden Vorstand aus, bleibt uns jedoch im erweiterten Vorstand erhalten. Rainer Leiders ist Nachfolger von Helmut Bangert als Schatzmeister.
Prof. Dr. Michael Roth scheidet aus dem Vorstand aus und zählt nun zu unserem Beirat.
Aufruf zur Abgabe eines Angebotes.
Die Vergabeunterlagen des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung finden Sie hier.
Die Frist zur Einreichung von Angeboten ist der 16. März 2020.
Die UVP-Gesellschaft hat zum Entwurf der Verordnung zu den UVP-Internetprotalen fristgerecht zum 17.1.2019 Stellung genommen. Da der Entwurf erst am 22.12.2018 versandt wurde, musste die Stellungnahme unter großem Zeitdruck erarbeitet werden und ist daher auf wesentlichen Aspekte beschränkt.
Insbesondere geht es uns darum, dass die in den Portalen gesammelte Daten auch weiterhin verfügbar bleiben und dass zentrale Dokumente wie der UVP-Bericht und die allgemein verständliche Zusammenfassung mit einem Sofort-Klick erreichbar sind. Ferner zählt für uns der Untersuchungsrahmen zu den zentralen Verfahrensdokumenten, die ebenfalls verfügbar sein sollten.
Das BMVI hat Anfang Juni einen Gesetzentwurf zur "Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich" vorgelegt. Die UVP-Gesellschaft hat hierzu eine Stellungnahme verfasst und diese am 19. Juni 2018 an das BMVI übersandt. Wenn wir den Entwurf richtig verstehen, soll durch die Möglichkeit des Ersatzes von Planfeststellungsverfahren durch die vereinfachte Plangenehmigung bei Verkehrsprojekten vor allem folgendes erreicht werden:
Dies wird von der UVP-Gesellschaft ohne Einschränkungen abgelehnt, da die Abschaffung der Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschriften des UVP-Gesetzes als wichtiges Mittel des Erkenntnisgewinnes umgeht, und es in offensichtlichem Widerspruch zum EU-Gemeinschaftsrecht und der aktuellen Rechtsprechung steht. Hier geht es zur >Stellungnahme.
Konsultationszeitraum 23 April 2018 - 23 Juli 2018
Informationen und Link zur Umfrage: https://ec.europa.eu/info/consultations/public-consultation-evaluation-strategic-environmental-assessment-directive_de
Am 29.3.2017 nahm der 1. Vorsitzende der UVP-Gesellschaft auf Einladung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen an der öffentlichen Expertenanhörung des Umweltausschusses des Deutschen Bundestages zum UVP-Modernisierungsgesetz Teil. An der 90-minütigen Sitzung waren als Experten vertreten:
Geleitet von Bärbel Höhn, folgte die Anhörung einem sehr strikten Zeitmanagement: Nach einem 3-minütigem Eingangsstatement (> Video Statement des 1. Vorsitzenden) der Experten folgten mehrere Fragerunden durch die Bundestagsabgeordneten mit exakt 5 Minuten Dauer einschließlich Fragestellung. Aufgrund dieses überschaubaren Zeitrahmens existierte nur die Möglichkeit, auf essentielle Fragestellungen einzugehen. Dies waren u.a.:
Joachim Hartlik,
1. Vorsitzender der UVP-Gesellschaft
Die EU-Kommission hat eine Mitteilung mit neuen Leitlinien für die Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) veröffentlicht. (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung.)
Die Mitteilung enthält Leitlinien zur Straffung des UVP-Verfahrens. Sie konzentriert sich auf bestimmte Phasen des UVP-Verfahrens und zeigt laut Angaben der Kommission Möglichkeiten zur Straffung verschiedener Umweltprüfungen im Rahmen gemeinsamer und/oder koordinierter Verfahren auf.
Die Kommission weist darauf hin, dass die Mitteilung nicht verbindlich ist und die Frage unberührt lässt, ob die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zwischen dem koordinierten und dem gemeinsamen Verfahren zu wählen oder beide miteinander zu kombinieren. Die Kommission weist in ihrer Mitteilung extra darauf hin, dass letztlich der Gerichtshof der Europäischen Union über die endgültige Auslegung von EU-Rechtsvorschriften entscheidet. (Quelle: UWD)
Mitteilung der Kommission: Leitlinien für die Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfung
Dr. Joachim Hartlik, 2. Vorsitzender der UVP-Gesellschaft, nahm am 7. Juli 2016 an der Verbändeanhörung im BMUB in Berlin teil, bei der der Referentenentwurf "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt" diskutierte wurde.
Das BauGB soll in einigen Teilbereichen geändert werden, die auch die Umweltprüfung betreffen. Positiv anzumerken ist hier, dass die Vorprüfung im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung in Zukunft auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) mit einer Grundfläche von kleiner 2 Hektar gelten soll. Damit ist die Mindestschwelle gestrichen. Hier wurden offensichtlich Konflikte mit dem EU-Recht befürchtet.
Erwartungsgemäß ablehnend äußerten sich Herr Dr. Schliepkorte und Kollegen gegenüber Forderungen der UVP-Gesellschaft, § 13a BauGB ganz abzuschaffen oder die noch verbliebenen umfassenden Heilungsvorschriften des § 214 BauGB zu streichen. Sie sorgen dafür, dass Verfahrensfehler z.B. bei der Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung unbeachtlich bleiben. Zur Erinnerung: Mit Urteil vom 18.4.2013 wurde zumindest § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB vom EuGH für unvereinbar mit EU-Recht erklärt, leider wurden die restlichen Heilungsvorschriften nicht mit betrachtet.
Die Verbandsvertreter der Wohnungs-/Bauwirtschaft äußerten dagegen – nicht ganz überraschend – die Befürchtung, dass durch eine "aufwändige" Vorprüfung Investitionshindernisse und Zeitverluste bei den Genehimgungsverfahren die Folge seien.
Der Entwurf ist noch nich ressortübergreifenden abgestimmt, soll aber gleichwohl möglichst noch dieses Jahr verabschiedet werden. Ein Planspiel zum Gesetzesentwurf mit ausgewählten Kommunen ist geplant, Umweltverbände werden hier traditionell nicht beteiligt.
Die UVP-Gesellschaft hatte im Vorfeld der Anhörung eine Verbandsstellungnahme zum Entwurf des Gesetzes (Stand 16.06.2016) verfasst. Die Änderungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1) betreffen u. a. die zu prüfenden Umweltfaktoren, die Vorprüfung des Einzelfalls, die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Erstellung des UVP-Berichts. Anpassungsbedarf im deutschen Recht besteht damit sowohl im allgemeinen Umweltrecht, hier insbesondere im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, als auch im Baugesetzbuch.
Sie können den Referentenentwurf >hier einsehen und die
Stellungnahme der UVP-Gesellschaft kann >hier heruntergeladen weden.
Im Mai 2016 hat die Europäische Kommission einen Workshop zur Anwendung und Effektivität der SUP-Richtlinie veranstaltet.
Ziel des Workshops war es, 15 Jahre nach der Verabschiedung der SUP-Richtlinie, Erfahrungen der EU-Mitgliedsstaaten über die Anwendung der Richtlinie und die zentralen Themen der SUP auszutauschen. Die Ergebnisse des Workshops fließen auch in die Erarbeitung des zweiten Berichts der Kommission über die Anwendung und Effektivität der SUP-Richtlinie ein, der bis Ende 2016 zu erstellen ist. Der Workshop hatte mit 15 Vorträgen ein ambitioniertes Programm mit vielen spannenden Details. Unter anderem hat Dr. Marie Hanusch (Bosch & Partner) von Seiten des Vorstandes der UVP-Gesellschaft einen Vortrag gehalten. Es wurden zahlreiche Anwendungsfelder der SUP thematisiert (Raumplanung, Energie, Verkehr, Wasser, etc.) sowie die wesentlichen Verfahrensschritte des SUP-Prozesses.
Wichtigste Erkenntnis ist, dass die Integration der SUP in den Planungsprozess zwar herausfordernd für die Umsetzung der SUP-Richtlinie ist, gleichzeitig aber sehr bedeutend für eine effektive Anwendung der SUP.
Weitere „key messages & conclusions“ sind:
• SEA is a key instrument for good governance.
• SEA has a broad scope and wide purpose.
• SEA has a procedural nature.
• SEA plays a key role in appraising EU co-funded plans and programmes.
• SEA streamlines and facilitates the decision-making.
• SEA can improve the business environment.
Die Präsentationen und wesentlichen Ergebnisse sind nun online.
Sie können >hier heruntergeladen werden.
Die im aktuellen UVP-report erscheinende Einführung vom Vorstandsmitglied der UVP-Gesellschaft und Schriftleiter des UVP-reports Dr. Frank Scholles zu Neuerungen beim UVP-report können Sie >hier lesen und herunterladen.
Am 8. November 2015 in Dresden beschloss die Bundesvertreterversammlung BVV des NABU auf Antrag eines Delegierten aus Schleswig-Holstein eine Resolution zur Loslösung der Ausführung ökologischer Prüfungen vom Planungs- oder Vorhabensträger. Die Resolution enthält folgenden Wortlaut:
"Bei Planungen und Vorhaben, die eine naturschutzrechtliche Prüfung erfordern, dürfen die dafür notwendigen ökologischen Gutachten nicht länger von den Planungs- bzw. Vorhabensträgern selbst in Auftrag gegeben werden. Stattdessen sind die Gutachten zukünftig von den für die Prüfung zuständigen Fachbehörden des Naturschutzes in Auftrag zu geben. Die Finanzierung der Gutachten haben wie bisher die Planungs- bzw. Vorhabensträger zu übernehmen.
Der Bund und die Länder werden aufgefordert, unverzüglich die dafür notwendigen rechtlichen Änderungen vorzunehmen.
Der NABU bereitet dieses Thema unter der Leitung des Bundesverbandes als politische Kampagne auf und bildet hierbei ggf. eine Allianz mit anderen Umweltverbänden." (Pressemitteilung des NABU Schleswig-Holstein)
Der Vorstand der UVP-Gesellschaft e.V., ihr wissenschaftlicher Beirat und die Leitungsgremien der Landesgruppen haben folgende Erklärung zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU vom 16.4.2014 verabschiedet. Sie trägt den Titel „Paderborner Erklärung“, weil der Beschluss, ein Positionspapier zu erstellen, auf der Vorstands- und Beiratssitzung der UVP-Gesellschaft im April 2015 in Paderborn gefasst wurde.
Die Erklärung, die im UVP-report 29 (2) 2015 veröffentlicht wurde, können Sie >hier herunterladen.
Die Bundesregierung hat mit der Drucksache 18/1932 auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Peter Meiwald, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geantwortet. Die Anfrage beinhaltet Fragen zum Kenntnisstand der Bundesregierung bezüglich der Wirkung von § 13a BauGB, der seit dem Jahr 2007 Städten und Gemeinden erlaubt, eine Bebauung in einem erleichterten Verfahren zu planen. "Auf die Umweltprüfung wird in diesem Verfahren weitgehend verzichtet und die Bürger werden in weit geringerem Maße an dem Plan beteiligt als üblich. Dies gilt laut § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) für die „Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Betroffen sind nur Pläne für Grundstücke bis zu einer bestimmten Größe. Damit soll „einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden“ (§ 13a Absatz 2 Nummer 3 BauGB)." (Bundesdrucksache 18/1932, Darstellung der Fragesteller).
Die Fragesteller beziehen sich u. a. auf eine Studie von Siedentop et al. aus dem Jahr 2010, die zum Schluss kommt, dass Kommunen (die Untersuchung fand in Baden-Württemberg statt) das vereinfachte Verfahren nach § 13a BauGB auf einer Vielzahl von Flächen, vor allem unter dem Schwellenwert von 20 000 qm anwenden. Die Fragesteller befürchten daher, dass die Anwendung von § 13a BauGB vielerorts zur Regel geworden sei und nicht, wie beabsichtigt, die Ausnahme für bestimmte Fallkonstellationen bleibe.
Die vollständige Drucksache der Bundesregierung können Sie >hier nachlesen.
Die Studie "Nachhaltige Innenentwicklung durch beschleunigte Planung? - Analyse der Anwendung von § 13a BauGB in baden-württembergischen Kommunen" von Stefan Siedentop, Katharina Krause-Junck, Richard Junesch und Stefan Fina finden Sie >hier.
Die im aktuellen UVP-report erscheinende Kolumne vom 2. Vorsitzenden der UVP-Gesellschaft Dr. Joachim Hartlik zur UVP-Richtlinien-Novellierung können Sie >hier lesen und herunterladen.
Die neue UVP-Richtlinie wurde nun am 25.04.2014 im Amtsblatt veröffentlicht. Wir haben bereits darüber berichtet.
Sie können sie auf unserer Homepage unter UVP-Recht - Europäische Rechtsgrundlagen herunterladen.
Der Sachverständigenrat für Umweltfragen fordert in einem Sondergutachten "Fluglärm reduzieren: Reformbedarf bei der Planung von Flughäfen und Flugrouten", das am 26.03.2014 an Bundesumweltminsterin Dr. Barbara Hendricks übergeben wurde, eine generelle UVP-Pflicht für Flugrouten.
Diese sind trotz erheblicher Umweltauswirkungen nicht UVP-pflichtig. Die Umweltauswirkungen werden bislang nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens anhand einer unverbindlichen Prognose untersucht. Der SRU empfiehlt daher, eine grundsätzliche UVP-Pflicht einzuführen. Um Doppelprüfungen zu vermeiden, sollte eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann erfolgen, wenn die Umweltauswirkungen der Flugrouten nicht schon umfassend im Zualassungsverfahren geprüft wurden. Eine UVP sollte ebenfalls durchgeführt werden, wenn Flugrouten nachträglich geändert werden und deren Auswirkungen wesentlich sind. Im Rahmen der vorgeschlagenen UVP sollte zudem die Öffentlichkeitsbeteiligung verbessert werden.
Darüber hinaus schlagen die Sachverständigen vor, den "aktiven" Lärmschutz, also die Reduzierung des Fluglärms durch z. B. Minderung der Lärmquellen oder Nachtflugverbote dem "passiven" Lärmschutz wie z. B. dem Einbau von Schallschutzfenstern vorzuziehen.
Das komplette Sondergutachten können Sie >hier herunterladen; die Kurzfassung finden Sie >hier.
Die deutsche Öffentlichkeit sowie die deutschen Behörden haben seit dem 17.02.2014 einen Monat lang die Gelegenheit, im Rahmen des grenzübersschreitenden Strategischen Umweltprüfungsverfahrens Stellung zum Entwurf des aktualisierten staatlichen Energiekonzepts der Republik Tschechien zu nehmen. Stellungnahmen und Eingaben können auch in deutscher Sprache verfasst werden und sind an an die zuständige Behörde in Tschechien zu richten.
Alle Informationen zum Verfahren, den Entwurf des tschechischen Energiekonzepts sowie einen Auszug aus dem Evaluierungsbericht hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) >hier zusammengestellt.
Das NRW-Umweltministerium hat im November 2013 einen Leitfaden zur Berücksichtigung von Arten und Lebensräumen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Rat und Parlament der EU haben sich auf eine neue Fassung der UVP-Richtlinie bei den Trilog-Verhandlungen am 18. Dezember geeinigt. Dabei hat sich bei der Frage, ob Fracking zukünftig generell einer UVP-Pflicht unterliegen soll, der Rat durchgesetzt. Es gibt demnach keine solche Pflicht, wie sie am 09. Oktober vom Parlament vorgeschlagen wurde. Wir haben bereits >hier darüber berichtet. Die UVP-Pflicht wird sich nun also weiterhin an den Gasfördermengen orientieren.
Handreichung zur Berücksichtigung des kulturellen Erbes bei Umweltprüfungen
2. überarbeitete Auflage Köln 2014
Die Handreichung zur Berücksichtigung des kulturellen Erbes bei Umweltprüfungen ist das Arbeitsergebnis der AG „Kulturelles Erbe in der Umweltverträglichkeitsprüfung“ der UVP-Gesellschaft, die seit 15 Jahren beim Rheinischen Verein eine organisatorische Heimat gefunden hat. Sie wurde nun überarbeitet und ist in der neuen Fassung bei der UVP-Gesellschaft für 5 Euro zu beziehen.
Hilfreich bei der Erstellung der Handreichung war die bewährte Arbeitsweise des Rheinischen Vereins, zusammen mit mehreren LVR-Fachbereichen des Dezernates für Kultur und Umwelt im Sinne einer interdisziplinären Gesamtschau Dialoge zwischen unterschiedlichsten Fachdisziplinen zu organisieren. Nur das Miteinander von Verbänden, Hochschulen, Verwaltungen und Planern ermöglichte die vorliegenden Ergebnisse. Die Handreichung befasst sich mit Begriffsbestimmungen, Bestandserfassung und Bewertung von Kulturgütern, Informationsquellen, Leitbildern und den Anforderungen an die Praxis der UVP.
Ein Kontaktformuar für die Bestellung der Handreichung (5 Euro) finden Sie >hier.
Die staatliche ökologische Expertise ist ein der deutschen UVP ähnelndes Verfahren, welches bei der Genehmigung von Projekten in Russland anzuwenden ist. Um die russische staatliche ökologische Expertise weiter zu qualifizieren, wurde neben einem in Länderkooperation erarbeiteten russischsprachigen Methodikleitfaden nunmehr auch ein englischsprachiger Leitfaden erstellt. Die Leitfäden sollen in erster Linie zur fachlichen Verbesserung der Bewertung von Umweltauswirkungen dienen. Sie sind auf Grundlage des seit 1992 geltenden deutsch-russischen Umweltabkommens mit Mitteln des BMU und unter fachlicher Begleitung des BfN und des UBA entwickelt worden.
Einige Exemplare der englischen Version des Methodikleitfadens können über die Geschäftsstelle bestellt werden:
May, A.; Kravcenko, V.; Wende, W.; Ignatov, A.; Hoppenstedt, A.; Vencikova, V. (2012): Assessment of Environmental Impacts and Ecological Expertise - Professional experience of EIA issues in Russia and Germany. Irkutsk; Dresden [u.a.]: Publishing House of the Sochava Institute of Geography , S. 76.
Aufgrund einer Klage der Gemeinde Altrip und weiterer Einzelpersonen gegen das Land Rheinland-Pfalz wandte sich das Bundesverfassungsgericht mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Gegenstand der ursprünglichen Klage war ein Planfeststellungsbeschluss, der die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens mit einer Fläche von mehr als 320 ha in einem früheren Überschwemmungsgebiet des Rheins ermöglichen sollte.
Die Kläger führten an, dass die in diesem Zusammenhang durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft gewesen sei und somit das Planfeststellungsverfahren rechtswidrig.
Aus dem Urteil des EuGH:
"Die Kläger des Ausgangsverfahrens, die alle als Eigentümer oder Nutzer der im Wirkungsbereich des in Rede stehenden Bauwerks liegenden Grundstücke von dem Vorhaben betroffen sind, erhoben beim Verwaltungsgericht Klage auf Aufhebung des Beschlusses, mit dem die regionale Körperschaft einen Plan für den Bau dieses Bauwerks genehmigt hatte. Sie wenden gegen diesen Beschluss ein, dass die ihm vorausgegangene Umweltverträglichkeitsprüfung unzureichend gewesen sei. Gegen die Abweisung ihrer Klage legten sie beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung ein.
Dieses wies die Berufung u. a. mit der Begründung zurück, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs befugt seien, da sie nach § 5 Abs. 1 UmwRG in einem vor dem 25. Juni 2005 eingeleiteten Verwaltungsverfahren keine Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend machen könnten. Jedenfalls bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, weil § 4 Abs. 3 UmwRG einen Rechtsbehelf nur für den Fall des Totalausfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorsehe und somit auf den Fall eines bloßen Mangels dieser Prüfung nicht anwendbar sei.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten daraufhin Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein.(...)" (Urteil des EuGh in der Rechtssache C‑72/12 vom 07. November 2013).
Das hier zitierte Urteil kommt zum Schluss, dass sowohl Gemeinden als auch Privatpersonen die Möglichkeit haben müssen, nicht nur gegen eine nicht durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung klagen zu können, sondern auch dann, wenn diese fehlerhaft durchgeführt wurde bzw. Mängel zu beanstanden sind.
Das vollständige Urteil können Sie >hier nachlesen.
Alle Mitglieder der UVP-Gesellschaft haben ab sofort Zugang zum IAIA-Forum (IAIA connect).
Wie Sie sich bei IAIA connect (dem IAIA-Forum) einloggen, erfahren Sie, wenn Sie sich auf dieser Webseite im Mitgliederbereich (Login) einloggen. Dort finden Sie unter dem Menüpunkt "Zugang zu IAIA connect" die vollständige Information mit einer Anleitung.
"All of IAIA’s affiliate members can now sign up for free individual access to IAIA’s online professional networking and collaboration site, IAIA Connect. One of its primary functions is to allow members to connect and network with each other outside of IAIA’s annual conferences. Among other things, you will be able to:
IAIA14 Impact Assessment for Social and Economic Development
34th Annual Conference of the International Association for Impact Assessment
8-11 April 2014 | Enjoy, Casino & Resort, Hotel del Mar | Viña del Mar, Chile
> Opportunities for students described in the attached flyer
Abstracts for both paper and poster submissions are invited through 6 December 2013. For more information and to sign up to receive updates about this conference please visit www.iaia.org/iaia14. IAIA conferences are interdisciplinary, and more than 800 delegates from over 80 nations are expected to attend.
During IAIA14, participants will be encouraged to discuss how the various instruments of impact assessment can assist developers, industry, decision-makers, financial institutions, development cooperation providers, and the public to integrate environmental, social, and other concerns in the following areas of interest:
Many more topics are proposed, along with training courses, technical visits, and networking opportunities. For more information, abstracts submission, updates and registration, go to www.iaia.org/iaia14. We hope to see you in Chile!
IAIA14 Impact Assessment for Social and Economic Development
34th Annual Conference of the International Association for Impact Assessment
8-11 April 2014 | Enjoy, Casino & Resort, Hotel del Mar | Viña del Mar, Chile
Opportunities for students described in the attached flyer
Abstracts for both paper and poster submissions are invited through 6 December 2013. For more information and to sign up to receive updates about this conference please visit www.iaia.org/iaia14. IAIA conferences are interdisciplinary, and more than 800 delegates from over 80 nations are expected to attend.
During IAIA14, participants will be encouraged to discuss how the various instruments of impact assessment can assist developers, industry, decision-makers, financial institutions, development cooperation providers, and the public to integrate environmental, social, and other concerns in the following areas of interest:
Many more topics are proposed, along with training courses, technical visits, and networking opportunities. For more information, abstracts submission, updates and registration, go to www.iaia.org/iaia14. We hope to see you in Chile!
Das Europäische Parlament hat am 09. Oktober über die geplante Novellierung der UVP-Richtlinie debattiert und dabei Abänderungen vorgeschlagen. Es wurde unter anderem vorgeschlagen, dass vor jedem Fracking-Projekt zwangsläufig eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss. Dies soll explizit in die neue Umweltverträglichkeitsprüfungs-Richtlinie aufgenommen werden. Die Europa-Abgeordneten schlagen zudem Maßnahmen vor, um Interessenskonflikte auszuschließen; die Öffentlichkeit soll umfassend informiert werden und über den Ablauf der Projekte auf den Laufenden gehalten werden.
"Auf Grundlage des Vorsorgeprinzips, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2012 zu den Umweltauswirkungen von Tätigkeiten zur Gewinnung von Schiefergas und Schieferöl gefordert, sollten nicht konventionelle Kohlenwasserstoffe (Schiefergas und Schieferöl, „Tight Gas“, „Coal Bed Methane“), die basierend auf ihren geologischen Eigenschaften definiert werden, unabhängig von der gewonnenen Menge in Anhang I der Richtlinie 2011/92/EU aufgenommen werden, damit Projekte mit diesen Kohlenwasserstoffen systematisch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden." (Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2013; Abänderung 31, Erwägung 23a).
In der Pressemitteilung des Europäischen Parlamentes wird der Berichterstatter Andrea Zanoni (ALDE, Italien) wie folgt zitiert: "Wir überarbeiten dieses Schlüsselgesetz, um es an die neuen Prioritäten in Europa anzupassen, wie zum Beispiel Böden, die Nutzung natürlicher Ressourcen oder die biologische Vielfalt. Die hydraulische Frakturierung erregt Bedenken. Wir legen deutliche Kriterien fest, um Interessenskonflikte zu vermeiden und damit die Öffentlichkeit eingebunden wird".
Sein Bericht wurde in erster Lesung mit 332 Ja-Stimmen angenommen, 311 Abgeordnete stimmten dagegen, 14 enthielten sich.
Außerdem sollen Vorkehrungen getroffen werden, um Interessenskonflikte zwischen "dem Träger eines Projekts, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2011/92/EU auftreten können. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden weder der Projektträger sein noch sich in irgendeiner Position der Abhängigkeit, Verbindung oder Unterordnung gegenüber dem Projektträger befinden. Aus den gleichen Gründen sollte festgelegt werden, dass eine als zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU benannte Behörde diese Rolle nicht bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Projekten spielen darf, die sie selbst in Auftrag gegeben hat." (Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2013; Abänderung 19, Erwägung 13b).
Die zitierte Pressemitteilung des Europäischen Parlamentes können Sie >hier nachlesen.
Den angenommennen ebenfalls zitierten Text des Parlamentes vom 09.10.2013 kann >hier aufgerufen werden.
Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städte- und Gemeindebundes weist darauf hin, dass die Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz am 20. September 2013 einen Muster-Einführungserlass zum BauGB Änderungsgesetz 2013 beschlossen hat. Der unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände erstellte Einführungserlass gibt einen vollständigen Überblick über die Neuregelungen im BauGB sowie der BauNVO und kommentiert diese. Das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) ist im Wesentlichen am 20. September 2013 in Kraft getreten. Abweichend davon sind die Änderungen der §§ 11, 124 und 242 sowie § 245a Abs. 2 BauGB bereits am 21. Juni 2013 in Kraft getreten. Die Änderungen der §§ 192 und 198 BauGB werden am 20. Dezember 2013 in Kraft treten.
Der Muster-Einführungserlass kann unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden:
www.bauministerkonferenz.de<http://www.bauministerkonferenz.de/> (unter „Mustervorschriften / Mustererlasse“)
oder direkt > hier als pdf.
Die EU-Kommission verklagt Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Mai 2011. Dieses Urteil bezieht sich auf die Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie und die Richtlinie über Industrieemissionen. Es soll sicherstellen, dass betroffene EU-Bürger Zugang zu Gerichten haben, um Informationen über die Auswirkungen von Projekten auf die Umwelt zu erhalten und diesbezügliche Entscheidungen anzufechten. Deutschland änderte in Reaktion auf das Urteil im November 2012 sein Umweltrechtsbehelfsgesetz.
Die EU-Kommission bemängelt jedoch eine ungenügende Umsetzung des Urteils, da Verfahren, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet und vor dem 12. Mai 2011 abgeschlossen wurden, ebenso wenig unter die überarbeiteten Vorschriften fallen wie Verfahren, die vor der Frist für die Durchführung, dem 25. Juni 2005, eingeleitet wurden und nach diesem Zeitpunkt noch im Gang waren.
Zudem können die Gerichte in Deutschland neue Argumente gegen ein Vorhaben nicht berücksichtigen, wenn ein Antragsteller bereits in einem Verwaltungsverfahren Bedenken äußerte. Dann darf das Gericht nur diese Bedenken berücksichtigen, jedoch keine neuen, die sich möglicherweise später ergeben. Außerdem müssen Antragsteller vor deutschen Gerichten nachweisen, dass das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne den beanstandeten Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, wodurch die Beweislast – entgegen den Grundsätzen der Richtlinie - effektiv auf ein Mitglied der Öffentlichkeit übertragen wird.
Die volständige hier zitierte Pressemitteilung der Europäischen Kommission zum Thema können Sie unter diesem Link nachlesen.
Am 07. Juni 2013 wurde die neue HOAI vom Bundesrat verabschiedet. Sie trat mit der Veröffentlichung am 17.07.2013 in Kraft.
Gleichzeitig trat die HOAI in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.
Das Bundesgesetzblatt Nr. 37 können Sie unter folgenden Link http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl abrufen.
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) und die UVP-Gesellschaft e.V.(Gesellschaft für die Prüfung der Umweltverträglichkeit) erheben Beschwerde vor der EU-Kommission wegen Verstoß der Bundesregierung und verschiedener Ministerien sowie deren Behörden gegen die Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (nachfolgend: EU-Richtlinie).
Kern der Beschwerde ist, dass in diesem Planungsverfahren zur Erstellung des Netzentwicklungsplans (NEP) 2012 ein Umweltbericht erarbeitet wurde, der den Anforderungen des § 14g UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) nicht entspricht.
Im April und Mai sind zwei neue UVP-Leitfäden in der EU Kommision Umwelt in englischer Sprache erschienen. Der erste beschäftigt sich mit der Frage, wie Klimawandel und Biodiversität in Umweltprüfungen Beachtung finden sollten. Der zweite gibt einen Überblick über die Durchführung von Umweltprüfungen bei grenzüberschreitenden Projekten.
Den UVP-Leitfaden "Guidance on Integrating Climate Change and Biodiversity into Environmental Impact Assessment" können Sie >hier herunterladen.
Den UVP-Leitfaden "Guidance on the Application of the Environmental Impact Assessment Procedure for Large-scale Transboundary Projects" finden Sie >hier.
ZUr entsprechenden Übersichtsseite der EU Kommission Umwelt gelangen Sie >hier
Das Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll (GGSC) hat gemeinsam mit der ahu AG, dem IWW Rheinisch-Westfälisches Institut für Wasser-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH und dem Institut für angewandte Geowissenschaften der TU Darmstadt im Auftrag des Umweltbundesamtes ein Gutachten zu den Umweltauswirkungen von Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus konventionellen Lagerstätten erarbeitet. Wir haben darüber bereits berichtet.
Mittlerweile haben Bundesumweltministerium und Bundesfinanzministerium Entwürfe zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) und zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vorgelegt. Die Rechtsanwälte Hartmut Gaßner und Dr. Georg Buchholz von GGSC kommentieren diese in einem Infobrief. Darin merken die Autoren an, dass die Entwürfe in einigen Punkten von dem am 14.02.2013 im Bundesrat beschlossenen Änderungsentwurf abweicht. Ebenfalls werden die Empfehlungen des Gutachtens nur teilweise umgesetzt.
Am Fachgebiet Raumordnung und Landesplanung der Universität Augsburg ist eine neue Arbeit aus der Schriftenreihe „Schriften zur Raumordnung und Landesplanung“ erschienen.
In Band 38 befasst sich Kathrin Färber mit dem aktuellen Thema „Der Umgang mit Windenergie in der räumlichen terrestrischen Planung am Beispiel ausgewählter Regionen aus Deutschland und Spanien“. Vor dem Hintergrund der politischen Zielsetzungen zur Energiewende thematisiert die Arbeit Möglichkeiten der räumlichen Planung zur Minderung der mit einer verstärkten Nutzung der Windenergie in Zusammenhang stehenden Konfliktpotenziale. Dabei wird neben der Situation in Deutschland auch die Handhabung in Spanien differenziert betrachtet.
Die Publikation kann >hier heruntergeladen werden.
Die UVP-Gesellschaft hat zum Entwurf der Bundeskompensationsverordnung eine Stellungnahme verfasst. Diese können Sie
>hier nachlesen.
Der Entwurf zur KompensationsVO ist auf den Seiten des BMU veröffentlicht und kann >hier eingesehen werden.
Die UVP-Gesellschaft hat eine Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf eines Umweltberichts zum Bundesbedarfsplan 2012 auf der Basis des Netzentwicklungsplans verfasst und der Bundesnetzagentur im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung überreicht.
Die Stellungnahme können Sie >hier nachlesen.
Die EU-Kommission hat Ende Oktober 2012 den Entwurf zur Aktualisierung der UVP-Richtlinie offiziell veröffentlicht. Es werden recht umfangreiche Vorschläge zur Änderung und Erweiterung gemacht. Vorausgegangen war eine europaweite Konsultation zum Änderungsbedarf. Der Entwurf ist zu finden unter:
http://ec.europa.eu/environment/eia/pdf/COM-2012-628.pdf
Eine Pressemitteilung der EU-Kommission dazu findet man unter:
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-1158_en.htm
Die UVP-Gesellschaft hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Steigerung der klimagerechten Stadtentwicklung in den Gemeinden verfasst. Das Gesetz wurde dem Kabinett am 06.06.2011 zur Beschlussfassung vorgelegt und von diesem beschlossen.
Die UVP-Gesellschaft e.V. hat gemeinsam mit Civil Scape (Non-Governmental Organisations for the European Landscape-Convention) und der DGUF (Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte e.V.) eine Stellungnahme zur Planung einer festen Rheinquerung (Brücke/Tunnel) bei St. Goar/St. Goarshausen verfasst. Anlass war der vorläufige Beschlusstext des UNESCO-Welterbekomitees zum Vorhaben.
Auf Einladung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen UNEP kamen über 250 Delegierte aus über 90 Staaten vom 7. bis 11. Juni eine Woche lang auf einer Konferenz in Busan/Südkorea zusammen. Von ihnen wurde die Einrichtung eines neuen internationalen Wissenschaftlergremiums für Biodiversität nach dem Vorbild des Weltklimarats IPCC beschlossen.
Gemeinsame Presseinformation von BfN und bdla zur Tagung zur Zukunft der Eingriffsregelung
Bonn, 05. März 2010: Am 1. März ist das neue Bundesnaturschutzgesetz in Kraft getreten, das eine Reihe von Änderungen auch zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung enthält: U.a. sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen rechtlich künftig gleich gestellt und erstmals werden Ersatzzahlungen sowie Regelungen zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (Flächenpools, Ökokonto) bundesweit in das Gesetz aufgenommen. Welche praktischen Konsequenzen sich aus den neuen rechtlichen Regelungen ergeben, wollen 250 Fachleute aus dem ganzen Bundesgebiet auf der Tagung „künftig kreativ kompensieren“ analysieren, die das Bundesamt für Naturschutz (BfN) gemeinsam mit dem Bund Deutscher Landschaftsarchitekten (bdla) im Wissenschaftszentrum Bonn durchführt.Das Institut für Technikfolgen-Abschätzung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften hat ein Handbuch zur SUP herausgegeben. Das Handbuch Strategische Umweltprüfung wurde hierfür grundlegend umstrukturiert, überarbeitet und erweitert.
Der Muster-Einführungserlass zum BauGB der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz ist von der Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) am 06./07.12.2001 zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Er erläutert die Änderungen des BauGB und die relevanten Regelungen des UVPG zur UVP im
Bauleitplanverfahren. Nicht Gegenstand des Erlasses sind die möglichen Auswirkungen auf das Baugenehmigungsverfahren bzw. die Frage, ob ergänzende landesrechtliche Regelungen erforderlich sind. Eine Vorbemerkung soll dazu beitragen, unbegründete "Schwellenängste" vor dem Umgang mit den neuen Regelungen abzubauen. Im Weiteren vermittelt der Mustererlass einen Überblick über die für das Bauleitplanverfahren relevanten Gesetzesänderungen. Die Bestimmungen des UVPG zur Feststellung der UVP-Pflicht, insbesondere zur Durchführung der Vorprüfung im Einzelfall werden umfassend erläutert. Unter Nummer 3 des Mustererlasses werden insbesondere die Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 18 zum UVPG behandelt, bei denen der Bebauungsplan selbst das Vorhaben darstellt. Den Schwerpunkt der Darstellung der Änderungen des BauGB selbst bilden die Anforderungen an den Umweltbericht. Bemerkenswert ist die Feststellung der Fachkommission Städtebau im Muster-Erlass, dass die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für eine "ordentlich planende" Gemeinde im Wesentlichen keine Zusatzanforderungen mit sich bringe. Es wird die Empfehlung ausgesprochen, sich auch bei anderen Bebauungsplänen hinsichtlich der Darstellung der Umweltbelange an die Struktur des Umweltberichts anzulehnen. Dies sei insbesondere auch im Hinblick an die absehbare Verabschiedung einer Richtlinie zur Plan-UVP sinnvoll.
1. Zum UGB allgemein
Wir bedanken uns für die Beteiligung und Aufforderung, im Rahmen der Aufstellung eines Umweltgesetzbuches als anerkannter Umweltverband Stellung zu nehmen. Angesichts der leider nur sehr kurzen Stellungnahmefrist können wir uns auf die wesentlichen Problempunkte beschränken und nur auf einzelne positive Aspekte des UGB eingehen.
Vorbehaltlich der Berücksichtigung einiger wesentlicher Aspekte im Hinblick auf das UGB III und insbesondere auf die dortige naturschutzrechtliche Eingriffsregelung stimmen wir der Einführung eines Umweltgesetzbuchs zu. Allerdings müssen wir betonen, dass es in bestimmten, noch näher zu erläuternden Punkten auch zu einem Abbau von bewährten und innovativen Naturschutzstandards kommt, die äußerst kritisch erscheinen.
Die UVP-Gesellschaft e.V. begrüßt den vorliegenden, aufgrund der Föderalismusreform notwendigen Entwurf im Grundsatz.
Entsprechend der Zielsetzung des Vereins, die Instrumente der Umweltprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfung, Strategische Umweltprüfung, Umweltprüfung in der Bauleitplanung, FFH-Verträglichkeitsprüfung) zu entwickeln und zu effektivieren, konzentrieren wir uns in unserer folgenden Stellungnahme auf die vorgesehenen Regelungen zu diesen Instrumenten, die uns im Gegensatz zum restlichen Entwurf nicht zu überzeugen vermögen.
Handreichung zur Berücksichtigung des kulturellen Erbes bei Umweltprüfungen
Die Handreichung zur Berücksichtigung des kulturellen Erbes bei Umweltprüfungen ist das Arbeitsergebnis der AG „Kulturelles Erbe in der Umweltverträglichkeitsprüfung“ der UVP-Gesellschaft, die seit 15 Jahren beim Rheinischen Verein eine organisatorische Heimat gefunden hat.
Die EU-Kommission hat einen Bericht über den Erhaltungszustand von über 1150 Arten und 200 Lebensraumtypen, die durch EU-Recht geschützt sind, veröffentlicht. Nur bei einem kleinen Teil dieser empfindlichen Lebensräume und Arten wurde ein guter Erhaltungszustand erreicht; die Mitgliedstaaten müssen ihre Anstrengungen verstärken, wenn sich diese Situation verbessern soll. Der Bericht, der sich auf den Zeitraum 2001-2006 erstreckt und die bislang umfassendste Übersicht über die biologische Vielfalt in der EU bietet, ist ein wichtiger Maßstab zur Abschätzung zukünftiger Trends. Grasland, Feuchtgebiete und Küstenräume sind am stärksten gefährdet, insbesondere wegen des Rückgangs der traditionell geprägten Landwirtschaft, wegen der Förderung des Fremdenverkehrs und wegen des Klimawandels. Es gibt aber auch einzelne Lichtblicke: So beginnen einige größere, bedeutsame Arten wie der Wolf, der eurasische Luchs, der Biber und der Otter bereits wieder, Teile ihrer früheren Lebensräume zu bevölkern.