menu search

Die Bundesregierung hat mit der Drucksache 18/1932 auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Peter Meiwald, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geantwortet. Die Anfrage beinhaltet Fragen zum Kenntnisstand der Bundesregierung bezüglich der Wirkung von § 13a BauGB, der seit dem Jahr 2007 Städten und Gemeinden erlaubt, eine Bebauung in einem erleichterten Verfahren zu planen. "Auf die Umweltprüfung wird in diesem Verfahren weitgehend verzichtet und die Bürger werden in weit geringerem Maße an dem Plan beteiligt als üblich. Dies gilt laut § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) für die „Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Betroffen sind nur Pläne für Grundstücke bis zu einer bestimmten Größe. Damit soll „einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden“ (§ 13a Absatz 2 Nummer 3 BauGB)." (Bundesdrucksache 18/1932, Darstellung der Fragesteller).

Die Fragesteller beziehen sich u. a. auf eine Studie von Siedentop et al. aus dem Jahr 2010, die zum Schluss kommt, dass Kommunen (die Untersuchung fand in Baden-Württemberg statt) das vereinfachte Verfahren nach § 13a BauGB auf einer Vielzahl von Flächen, vor allem unter dem Schwellenwert von 20 000 qm anwenden. Die Fragesteller befürchten daher, dass die Anwendung von § 13a BauGB vielerorts zur Regel geworden sei und nicht, wie beabsichtigt, die Ausnahme für bestimmte Fallkonstellationen bleibe.

 

Die vollständige Drucksache der Bundesregierung können Sie >hier nachlesen.

Die Studie "Nachhaltige Innenentwicklung durch beschleunigte Planung? - Analyse der Anwendung von § 13a BauGB in baden-württembergischen Kommunen" von Stefan Siedentop, Katharina Krause-Junck, Richard Junesch und Stefan Fina finden Sie >hier.

affiliate of:

p EEBp IAIA