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Das Europäische Parlament hat am 09. Oktober über die geplante Novellierung der UVP-Richtlinie debattiert und dabei Abänderungen vorgeschlagen. Es wurde unter anderem vorgeschlagen, dass vor jedem Fracking-Projekt zwangsläufig eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss. Dies soll explizit in die neue Umweltverträglichkeitsprüfungs-Richtlinie aufgenommen werden. Die Europa-Abgeordneten schlagen zudem Maßnahmen vor, um Interessenskonflikte auszuschließen; die Öffentlichkeit soll umfassend informiert werden und über den Ablauf der Projekte auf den Laufenden gehalten werden.

"Auf Grundlage des Vorsorgeprinzips, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2012 zu den Umweltauswirkungen von Tätigkeiten zur Gewinnung von Schiefergas und Schieferöl gefordert, sollten nicht konventionelle Kohlenwasserstoffe (Schiefergas und Schieferöl, „Tight Gas“, „Coal Bed Methane“), die basierend auf ihren geologischen Eigenschaften definiert werden, unabhängig von der gewonnenen Menge in Anhang I der Richtlinie 2011/92/EU aufgenommen werden, damit Projekte mit diesen Kohlenwasserstoffen systematisch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden." (Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2013; Abänderung 31, Erwägung 23a).

In der Pressemitteilung des Europäischen Parlamentes wird der Berichterstatter Andrea Zanoni (ALDE, Italien) wie folgt zitiert: "Wir überarbeiten dieses Schlüsselgesetz, um es an die neuen Prioritäten in Europa anzupassen, wie zum Beispiel Böden, die Nutzung natürlicher Ressourcen oder die biologische Vielfalt. Die hydraulische Frakturierung erregt Bedenken. Wir legen deutliche Kriterien fest, um Interessenskonflikte zu vermeiden und damit die Öffentlichkeit eingebunden wird".

Sein Bericht wurde in erster Lesung mit 332 Ja-Stimmen angenommen, 311 Abgeordnete stimmten dagegen, 14 enthielten sich.

Außerdem sollen Vorkehrungen getroffen werden, um Interessenskonflikte zwischen "dem Träger eines Projekts, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2011/92/EU auftreten können. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden weder der Projektträger sein noch sich in irgendeiner Position der Abhängigkeit, Verbindung oder Unterordnung gegenüber dem Projektträger befinden. Aus den gleichen Gründen sollte festgelegt werden, dass eine als zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU benannte Behörde diese Rolle nicht bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Projekten spielen darf, die sie selbst in Auftrag gegeben hat." (Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2013; Abänderung 19, Erwägung 13b).

Die zitierte Pressemitteilung des Europäischen Parlamentes können Sie >hier nachlesen.

Den angenommennen ebenfalls zitierten Text des Parlamentes vom 09.10.2013 kann >hier aufgerufen werden.

 

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