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Das BVerwG hatte in letzter Instanz über eine Klage der Flachglas Torgau GmbH zu entscheiden.
Die Flachglas Torgau GmbH ist ein Glas herstellendes Unternehmen, das am Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten teilnimmt. Sie wollte Auskünfte darüber erhalten, unter welchen Umständen das für den Handel mit diesen Zertifikaten zuständige Umweltbundesamt in den Jahren 2005 bis 2007 Entscheidungen über deren Zuteilung erlassen hat. Zu diesem Zweck ersuchte die Flachglas Torgau GmbH das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit um die Übermittlung von Informationen sowohl über das Gesetzgebungsverfahren, in dem das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007) erlassen wurde, als auch über die Umsetzung dieses Gesetzes. Die Flachglas Torgau GmbH beantragte insbesondere Zugang zu ministeriumsinternen Vermerken und Stellungnahmen sowie zum Schriftverkehr, einschließlich des E-Mail-Verkehrs, mit dem Umweltbundesamt. Das ersuchte Ministerium lehnte diesen Antrag ab. Es war der Ansicht, dass es wegen seiner Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren von der Pflicht zur Übermittlung von Informationen hierüber befreit sei und die Informationen über die Umsetzung des Zuteilungsgesetzes 2007 unter die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden fielen.

Dem EuGH zufolge dürfen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ministerien der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen verweigern, soweit sie am Gesetzgebungsverfahren beteiligt sind. Denn in einem solchen Fall können die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch machen, das Zugangsrecht im Hinblick auf "Gremien oder Einrichtungen …, soweit sie in … gesetzgebender Eigenschaft handeln", auszuschließen. Dadurch soll den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, geeignete Vorschriften zu erlassen, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zum Erlass von Gesetzen zu gewährleisten, wobei berücksichtigt wird, dass in den jeweiligen Mitgliedstaaten die Information der Bürger im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens normalerweise hinreichend gewährleistet ist.

Sobald aber das Gesetzgebungsverfahren (mit der Verkündung des Gesetzes) abgeschlossen ist, kann sich das daran beteiligte Ministerium nicht mehr auf diese Ausnahme berufen, da die Zurverfügungstellung von Umweltinformationen den ordnungsgemäßen Ablauf dieses Verfahrens grundsätzlich nicht mehr beeinträchtigen kann.

Die vollständige Pressemitteilung auf juris.de (Das Rechtsportal) können Sie >hier nachlesen.

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