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Die Dauer der Genhmigungsverfahren verkürzt sich nun von zehn auf drei Monate. Ebenso ist künftig zur Genehmigung von Windkraftanlagen kein Lärmgutachten mehr nötig, wenn die Anlage mehr als 1.000 Meter von der nächsten Wohnbebauung entfernt ist.

Der immissionsschutzrechtliche Teil des Windenergie-Erlasses Bayern enthält insbesondere neue Aussagen über die Antragstellung sowie zu den Abständen.
Der wesentliche Inhalt des Naturschutz-Teils befasst sich mit Hinweisen zur Standorteignung, den Kompensationserfordernissen im Rahmen der Eingriffsregelung sowie dem Umfang der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung. Die Kompensationserfordernisse für die Errichtung von WKA werden erstmals einheitlich geregelt und im Ergebnis deutlich zurückgefahren. Ein Flächenausgleich für ökologisch nicht besonders wertvolle Flächen (z. B. Ackerflächen) findet nicht mehr statt. Die Ersatzgeldregelung wird zu einem modernen, marktwirtschaftlichen Standortsteuerungssystem ausgestaltet, das konfliktarme Standorte begünstigt und weniger geeignete Standorte stärker belastet.

Die für die Zulassung in der Praxis wichtige artenschutzrechtliche Prüfung wird beschränkt. So reduziert sich der mögliche Prüfungsumfang von bisher 386 auf 26 Vogelarten und von bisher 24 auf 8 Fledermausarten. Die Hinweise sind nach ihrer Einführung für die Behörden in Bayern verbindlich.

Weiterhin ist in Zukunft die Errichtung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten und Naturpark-Schutzzonen möglich.

Die vollständige Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit kann >hier nachgelesen werden.
Der bayerische Windkrafterlass vom 20.12.2011 steht >hier zum Download bereit.
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