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Trianel plant die Errichtung eines Kraftwerks, das eine Feuerungswärmeleistung von bis zu 1 705 MW und eine elektrische Nettoleistung von 750 MW erbringen soll. Die Inbetriebnahme  ist für das Jahr 2012 vorgesehen. In einer Entfernung von bis zu 8 km zum Standort des Vorhabens befinden sich fünf Flora-Fauna-Habitat-Gebiete im Sinne der Habitatrichtlinie. Der BUND erhob 2008 Klage auf Aufhebung  eines im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung erteilten Vorbescheides und gegen eine Teilgenehmigung für das Vorhaben.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Vordergrund stand die Frage, ob Umweltverbänden die Möglichkeit eingeräumt werden darf, bei Projekten, die „möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben“, vor Gericht die Verletzung einer Vorschrift (hier Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie) geltend zu machen, auch wenn diese nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützt.

Der Europäische Gerichtshof kam zum Schluss, dass aufgrund der UVP-Richtlinie (85/337/EWG) und insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie (2003/35/EG) für Umweltverbände auch dann Zugang zu rechtlichen Schritten gegen die Verletzung einer Vorschrift bestehen muss, wenn das nationale Verfahrensrecht dies nicht zulässt.

Ganz konkrete Auswirkungen, so Paul Kröfges, Landesvorsitzender des BUND Nordrhein-Westfalen, habe das EuGH-Urteil aktuell vor allem auf die BUND-Klagen gegen die geplanten Kohlekraftwerke in Lünen und Datteln in Nordrhein-Westfalen. Derzeit werden beide Kraftwerke wegen der laufenden Klagen von den Betreibern auf eigenes Risiko gebaut.
Der BUND erwarte jetzt von der Bundesregierung, das deutsche Recht zügig an die europarechtlichen Vorgaben anzupassen.

Zum EuGH-Urteil (Rechtssache C-115/09)
Die vollständige Pressemitteilung des BUND kann >hier nachgelesen werden.

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