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Hintergrund ist Artikel 17 der Habitatrichtlinie. Mit ihm werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle sechs Jahre über die Durchführung der in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen Bericht zu erstatten. In den Berichten für den Zeitraum 2001-2006 wurde erstmals der Zustand der unter die Richtlinie fallenden Arten und Lebensräume, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten zu finden sind, bewertet. Die Europäische Umweltagentur hat anhand dieser Berichte eine integrierte Bewertung nach geografischen Regionen, Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten vorgenommen. Anschließend hat die Kommission, wie in der Richtlinie vorgesehen, anhand dieser Bewertungen den zusammenfassenden Bericht erarbeitet.

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Informationen zu Artikel 17 der Habitatrichtlinie und den Berichten finden Sie
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