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Durch den Gesetzentwurf für das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt sollen insgesamt
zehn Gesetze und Verordnungen aufgehoben werden.
Hinzu kommen die Aufhebung von Einzelvorschriften in weiteren fünf Gesetzen (Artikel
1, 2, 3, 8 und 9). Ferner werden in vier Gesetzen (Artikel 4, 5, 6 und 7) Änderungen vorgenommen, die der Klarstellung und damit ebenfalls der Rechtsbereinigung dienen.

In Artikel 1 - Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- werden drei Rechtsvorschriften infolge der Föderalismusreform 2006 ganz oder teilweise aufgehoben. In einer Rechtsvorschrift sowie in der Anlage 1 zum UVPG werden frühere Regelungsaufträge an den Landesgesetzgeber durch bundesrechtliche Vollregelungen abgelöst. In Anlage 2 zum UVPG erfolgen redaktionelle Folgeänderungen.

Artikel 13 enthält eine Folgeänderung zur Änderung der Anlage 1 zum UVPG auf Verordnungsebene. Die durch die Föderalismusreform 2006 ausgelöste Änderung der Nummern 13 und 17 der Anlage 1 zum UVPG vereinheitlicht die verschiedenen bisherigen Landesregelungen zur Umsetzung der Vorgaben der UVP-Richtlinie der EU zur UVP-Pflichtigkeit von wasserwirtschaftlichen und forstlichen Vorhaben im Bundesrecht.

Mit der Einfügung der Nummern 13.2.2 bis 13.2.2.3 der Anlage 1 zum UVPG wird
eine Lücke bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie für den Bereich der Deutschen Ausschließlichen Wirtschaftzone geschlossen. Dadurch wird die Informationspflicht aus
§ 2a der Seeanlagenverordnung modifiziert. Einer bislang erforderlichen unmittelbaren
Anwendung der UVP-Richtlinie bedarf es künftig nicht mehr.

Auf Bundesebene wird allein für diejenigen Vorhaben, die nach Anlage 1 zum UVPG einer zwingenden Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen und für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wird, eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Raumordnungsverfahren angeordnet. In Bezug auf nicht zwingend UVP-pflichtige Vorhaben steht es den Landesgesetzgebern frei, ebenfalls eine UVP-Pflicht vorzusehen, da hier der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht.

Quelle: BMU online 2009
Die gesamte Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit(Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU)
kann >hier heruntergeladen und nachelesen werden.
Das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt kann >hier heruntergeladen werden.

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