Das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften ist am 22.3.2023 in Kraft getreten mit folgenden Inhalten:
Ersatz des ROV durch Raumverträglichkeitsprüfung (RVP); Ende der RVP nach 6 Monaten, auch wenn Gutachten der Behörde noch nicht vorliegt. >ROGÄndG
Das Gesetz ist am 22.3.2020 in Kraft getreten, novelliert worden und enthält folgenden Regelungen: Sonderregelung für aktuell 29 Infrastrukturprojekte, die durch Gesetz zugelassen werden, d.h. der Bundestag genehmigt ('Legalplanung'); Rechtsschutz entfällt, kein Zugang für Umweltverbände und Betroffene zum Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht >MgvG
Das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht ist am 4.1.2023 in Kraft getreten mit folgenden Inhalten: Privilegierung von Anlagen zur Produktion von grünem Wasserstoff (z.B. WEA + Speicher); keine optische Bedrängung bei Mindestabstand 2-fache Gesamthöhe WEA; Ausbau erneuerbarer Energien auf Tagebaufolgeflächen. >Gesetz
Das BMVI hat uns am 3.8.2020 einen Entwurf für ein Investitions-Beschleunigungsgesetz zugesandt mit der Bitte, bis zum 6.8.2020 Stellung zu nehmen. Wir haben uns trotz der restriktiven Äüßerungsfristen für eine Kommentierung entschieden, die sich hier findet:
Der Gesetzentwurf der Budesregierung kann hier heruntergeladen werden:
Das BMU hat am 29.7.2020 einen neuen Entwurf für eine Verordnung und eine Verwaltungsvorschrift für das UVP-Internetportal des Bundes als Referentenentwürfe vorgelegt. Sie sollen neue Standards für eine digitalere und nutzerfreundlichere Umweltverwaltung darstellen. Wir werden uns in Kürze mit einer Kommentierung dazu äußern. Hier der Link zu den Entwürfen:
Das BMVI hat Anfang Juni einen Gesetzentwurf zur "Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich" vorgelegt. Er orientiert sich nach Aussagen der Verfasser an den zwölf Punkten der "Strategie Planungsbeschleunigung" des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur aus dem Jahr 2017. Die Strategie wurde auf der Basis der Handlungsempfehlungen des Innovationsforums Planungsbeschleunigung erstellt, das mit Vertretern von Vorhabenträgern, Planern, Genehmigungsbehörden, Bauausführenden sowie Fachexperten im Planungsrecht besetzt war. Weder die UVP-Gesellschaft noch andere größere Umweltverbände gehörten zum Kreis der Beteiligten. Bis zum 19.6.2018 konnten Stellungnahmen abgegeben werden. Hiervon hat die UVP-Gesellschaft Gebrauch gemacht.
Am 29.11.2018 ist das Planungsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten mit folgenden Inhalten: Vorläufige Anordnung von Maßnahmen zur Baufeldfreimachung; Plangenehmigung statt Planfeststellung. >Gesetz
Am 29. Juli 2017, einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt, ist das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung in Kraft getreten. Das novellierte UVPG setzt die Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in nationales Recht um. Das Inkrafttreten erfolgte rund zweieinhalb Monate nach der Umsetzungsfrist (16.5.2017). Die Europäische Kommission hat daher bereits am 18.7.2017 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen verspäteter Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU eingeleitet.
Am 15. Februar 2017 wurde der Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom Bundeskabinett beschlossen. Der Entwurf „dient der Anpassung des Bundesrechts an die Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 124 v. 25.04.2014, S. 1 ff.). Für die Anpassung sind Änderungen im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), im Bundesberggesetz (BBergG) sowie in weiteren Vorschriften erforderlich.“ (Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung, online)
Inwiefern die Genehmigungsbehörde bei der UVP-Vorprüfung auch Feststellungen zum Artenschutz treffen muss, ist eine noch nicht abschließend geklärte Rechtsfrage, mit der sich zwei markante Gerichtsbeschlüsse befassen.
Urteil C 531/13, ABl EU 2015, Nr C 118, 7-8 (nur Leitsatz) - JURIS.
"Screening" anhand grundsätzlich aller Kriterien des Anhangs III der UVP-RL
Kumulierung nicht nur mit „gleichartigen" Projekten; Grenzen wie etwa Gemeindegrenzen sind für die Prüfung unbeachtlich.
In einem von der Kommission gegen Deutschland 2012 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hat der EuGH mit Urteil vom 15.10.2015 (C-137/14, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=169823&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1) wieder einmal mehrere deutsche Gesetzesbestimmungen mit Bezug zur UVP als EU-rechtswidrig verworfen.
Im Klageverfahren von BUND und Nabu gegen den Planfeststellungsbeschluss „Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe“ (kurz: Elbvertiefung) äußert sich der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in seiner Beschlussbegründung zur Umsetzung der UVP-Bestimmungen: Erhebliche Beeinträchtigungen gefährdeter Arten (hier: Pflanzen) seien nur dann auszuschließen, wenn dies durch die relevanten Wirkfaktoren eines Vorhabens auszuschließen sei. Ein solcher Nachweis müsse schlüssig und nachvollziehbar belegt sein.
Wie schon kürzlich unter "Mitteilungen" bekannt gegegeben, wurde mit Urteil vom 18.04.2013 (Az. C-463/11, NVwZ-RR 2013, 503-505, DVBl 2013, 777-778) hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des VGH Mannheim (B.v. 27.07.2011, Az 8 S 1712/09, DVBl 2011, 1314; nur Leitsatz) §214 Abs. 2a Nr. 1 Baugesetzbuch für mit EU-Recht unvereinbar erklärt.
In dem Verfahren der Stadt Papenburg gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Erteilung des Einvernehmens zur Aufnahme des Gebietes "Unterems und Außenems" in die sog. Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof heute sein Urteil gesprochen.