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Einleitend muß festgehalten werden, daß hier ausschließlich um die Ausgleichbarkeit von Eingriffen geht. Über die Erheblichkeit/Nachhaltigkeit, die Vermeidbarkeit und die Vorrangigkeit ist damit keine Aussage gemacht. Anhang 1.1 behandelt also nur eine Facette der Eingriffsregelung. Denn zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Eingriff vorliegt. Wenn ja, ist zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vermeidbar sind. Wenn nein, ist zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen ausgleichbar sind. Wenn nein, ist der Eingriff unzulässig; es sei denn die Belange von N+L sind gegenüber dem Eingriff nachrangig, dann ist nach fast allen Landesnaturschutzgesetzen zu ersetzen.

Anhang I 1.1 soll also lediglich bei der (vorsorgeorientierten) Bewertung der Ausgleichbarkeit helfen, allerdings eingeschränkt nach beiden Seiten durch "insbesondere" und "kann". Soll heißen: Es gibt auch noch nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen, die nicht aufgeführt sind (insbesondere), und auch bei aufgeführten verbleibenden Beeinträchtigungen kann ausgleichbar sein (kann).

Weiterhin muß festgehalten werden, daß andere Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ohne weiteres in die Eingriffsregelung integriert werden können.

Und: Unbestimmte Rechtsbegriffe kann man nicht durch andere unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisieren.

 


Sehen wir uns die Hilfen im einzelnen an.

1.1.1 Beim Naturhaushalt erfolgt nirgends der Hinweis, daß Landschaftsrahmen- und Landschaftspläne hilfreiche Konkretisierungen und Dokumentationen liefern (können). Beim Landschaftsbild findet sich dieser Hinweis.

1.1.1.1.a) In Biotopen nach 20c ist jede nachteilige Veränderung sowieso verboten. Die Ländergesetze enthalten Regelungen über Ausnahmen und Auflagen, über die i.d.R. die Naturschutzbehörde und nicht die Zulassungsbehörde entscheidet. Diese Biotope haben in der Bewertung der Ausgleichbarkeit nichts verloren. Es verbleiben die naturnahen Bereiche stehender Gewässer (wieso eigentlich nur die?).

1.1.1.1.b und c) Die Schutzgebiete und -objekte nach 13 bis 18 BNatSchG fallen auch erst einmal nicht unter die Eingriffsregelung, denn alles ist hier verboten, was dem Schutzzweck zuwiderläuft und in der Schutzverordnung nicht ausdrücklich erlaubt ist. Damit die Eingriffsregelung greift, muß erstmal der Schutzstatus gelöscht werden. Das sollte eine Orientierungshilfe mitteilen!

1.1.1.1.d) sollte anmerken, daß es bei einigen dieser Gebiete (z.B. FFH) einer besonderen Anzeige (bei der EU) bedarf, bevor überhaupt etwas passieren darf.

1.1.1.1.d bis f und h) sind hilfreich. Es ist nahezu alles wichtige abgearbeitet. Die Buchstaben e und f beinhalten die landesweit bedeutsamen Bereiche, das sollte man besser angeben, weil mit dieser oder einer ähnichen Bezeichnung häufig gearbeitet wird.

1.1.1.1.g) Woher der Standard 30 Jahre kommt, ist nicht nachvollziehbar. Das LANa-Gutachten geht von 25 Jahren aus, die Rote Liste der Biotoptypen spricht ab 25 Jahren von schwer regenerierbaren Biotopen, Kaule und Schober setzen die Schwelle sogar bei 15 Jahren. 30 Jahre scheinen ein Kompromiß und kein Vorsorgestandard zu sein.

1.1.1.2 Was sind Wasserhaushaltsfunktionen? Das ist nirgends definiert. Eine "erhebliche Minderung von Gewässern" ist ein Eingriff in die deutsche Sprache.

1.1.1.2.a) naturnah ausgeprägt ist unbestimmt, ebenso ein naturnahes Überschwemmungsgebiet. Das natürliche Überschwemmungsgebiet ist gemäß DIN definiert, nämlich als derjenige Raum, der ohne menschlichen Eingriff vom Gewässer als Retentionsraum genutzt wird, egal welche Biotopqualitäten er hat. Ist ein naturnahes Überschwemmungsgebiet also ein Teil davon oder ein Polder oder ein Überschwemmungsgebiet mit naturnaher Vegetation? Naturnah ausgeprägte Oberflächengewässer fallen übrigens unter 20c und sind ohnehin außen vor. Für die Retentionsfunktion von Fließgewässern ist es unerheblich, wie natürlich oder naturnah die Vegetastion des Gebiets ist, das das Wasser zurückhält.

1.1.1.2 b und d) sind definiert und hilfreiche Konkretisierungen.

1.1.1.2 c) ist nur dann hilfreich, wenn die Fachbehörde definiert hat, was natürliche Wasserqualität im einzelnen heißt. In Niedersachsen liegt das vor, so daß damit hier sogar ein regionalisierter Standard vorliegt (GKl. I im Mittelgebirge, GKl. III in der Marsch). Allerdings sind Marschgräben meist gut wiederherstellbar.

1.1.1.2.e) Großflächig und standortübergreifend sind unbestimmt. Wie groß ist großflächig? Was ist hier mit Standort gemeint, der des Vorhabens, ein vegetationskundlicher oder ein bodenkundlicher?

1.1.1.2.f) Zu den 20c-Biotopen wurde bereits etwas gesagt. Zu Grundwasserabsenkungen sollte man allgemein aber etwas aussagen: Dazu ist wichtig, a) um wieviel abgesenkt wird und b) wie groß der Flurabstand ist. Beides verhält sich in bezug auf die Erheblichkeit umgekehrt proportional. Bei Absenkungen von mehr als 10% des Flurabstandes und einem Flurabstand von 1,50m oder weniger kann man von nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen ausgehen.

1.1.1.3 Wieso wird hier nur von Oberboden gesprochen? Sind nur die A-Horizonte gemeint? Die B-Horizonte haben ebenfalls wichtige Funktionen.

1.1.1.3 a) Was ist großflächig (s.o.)? Was sind erhebliche Veränderungen des Reliefs?

1.1.1.3.c) Im Naturschutz kennt man bislang keinen Archivboden. 2 BBodSchG-E nennt diesen Begriff. Soll er hier im Sinne dieses Gesetzentwurfs benutzt werden?

Sämtliche Filterfunktionen bleiben unberücksichtigt.

1.1.1.4 Was sind Klimaschutzfunktionen?

1.1.1.4 a) Auch hier ist großflächig genannt. Ob der Verlust frischluftproduzierender Flächen eine nicht ausgleichbare Beeinträchtigung darstellt, kommt ganz auf die Lage an. In Wirk- und Ausgleichsräumen muß man davon ausgehen, in Ergänzungsräumen wohl nicht. Allerdings hängt das stark vom Relief ab.

1.1.1.4 d) Warum findet man Wälder mit außergewöhnlicher Bedeutung für den Wasserhaushalt unter Klimaschutz und nicht unter Wasserhaushalt?

1.1.2 Beim Landschaftsbild sind alle Einzelteile zufriedenstellend genannt. Man vermißt aber die übergreifende, weiträumige Sichtweise. Das Landschaftsbild ist nicht die Summe der Einzelelemente.

1.1.2.1 und 2 Für die Schutzgebiete und -objekte gilt das bereits zur Lebensraumfunktion Gesagte.

Fazit: Die 13-18 und 20c haben mit der Eingriffregelung nichts zu tun. Zu oft werden unbestrimmte Rechtsbegriffe verwendet. Ansonsten kann man mit den Orientierungshilfen arbeiten.

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