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 Andernfalls sei zu prüfen, welche Arten im Untersuchungsgebiet direkt oder indirekt betroffen sein können. Das könne Feststellungen zu deren örtlichen Vorkommen erfordern. Besonderes Augenmerk sei dabei – auch im Hinblick auf das Schutzgut der Artenvielfalt – auf die gefährdeten Arten zu richten (TZ 18). Die Auflistung von gefährdeten Arten im Untersuchungsgebiet bleibe ohne Wert, wenn in der Auswirkungsprognose nicht geprüft werde, ob bzw. welchen der gelisteten Arten vorhabenbedingte Beeinträchtigungen drohten. Zwar setze das weder eine flächendeckende artbezogene Kartierung im Untersuchungsgebiet voraus noch müsse für jede einzelne der aufgeführten gefährdeten Arten der Bestand detailliert erfasst werden. Erforderlich sei aber, dass die Liste – nachvollziehbar – daraufhin gesichtet wird, welche Arten unter den Gesichtspunkten Schutzverantwortung, Gefährdung (auf verschiedenen Bezugsraumebenen), Verbreitung/Seltenheit und Sensitivität ggf. auch im Hinblick auf ihre örtliche Verbreitung näher betrachtet werden müssten (TZ 19). Dies ist für die geplante Elbvertiefung jeweils nicht erfolgt. Somit sind zeitaufwändige Untersuchungen erforderlich, die zu einer weiteren Verzögerungen führen, die einen Baubeginn in diesem Jahr bei angemessener Umsetzung praktisch ausschließen. Zudem weist der 7. Senat zu Recht darauf hin, dass das Schutzgut der biologischen Vielfalt nicht erst bei einem Totalverlust von Standorten oder der relevanten Abnahme von Populationen betroffen sei, sondern auch durch eine erhebliche Verschlechterung der Habitateignung für eine einzelne Art beeinträchtigt werden könne. Allerdings dürfte die bloße Verschlechterung der Habitateignung einzelner Standorte  für eine Beeinträchtigung der Artenvielfalt in der Regel nicht genügen. Bei der Artenvielfalt komme es auf den konkreten Bezug zu Naturraum und Lebensraumtyp an. Zu berücksichtigen sei daher immer die Abhängigkeit von der Flächengröße sowie der standörtlichen  und vor diesem Hintergrund möglichen strukturellen Ausstattung. Das gelte vor allem dann, wenn limitierende Standortfaktoren vorhanden seien, die keinem anthropogenen Einfluss unterlägen bzw. nicht auf einen solchen zurückzuführen seien (vgl. Trautner 2003, UVP-report 17 (3+4): 155). Welche Bedeutung danach ein einzelner Standort für eine Art bzw. die Artenvielfalt im Untersuchungsgebiet habe, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Ohne Erkenntnisse zu den gefährdeten Arten, für die vorhabenbedingte Beeinträchtigungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, sowie zu deren Verbreitung im Untersuchungsgebiet und den jeweiligen Habitatanforderungen sei eine solche Prüfung nicht möglich (TZ 21). Daran mangelt es im umstrittenen Verfahren zur geplanten Elbvertiefung (http://www.bverwg.de/021014B7A14.12.0).

Dr. Walter Feldt, Mitglied der UVP-Gesellschaft

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