menu search

 Nach dieser Vorschrift ließ es die Wirksamkeit eines Bebauungsplans der Innenentwicklung i.S.v. §13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB unberührt, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Plan ohne Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren nach §13 BauGB aufgestellt werden kann, von der Gemeinde falsch beurteilt wurde, eine Umweltprüfung also zu Unrecht unterblieben ist. Von dieser darf nach §13a Abs. 1 Sätze 4 und 5 BauGB nicht abgesehen werden, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder nach Landesrecht unterliegen, oder wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Natura 2000 Gebiete) bestehen. Hierzu stellt der EuGH fest, dass eine derartige Heilungsvorschrift dazu führen würde, dass die hier maßgeblichen Vorschriften des EU-Rechts wirkungslos bleiben bzw. leer laufen würden.

Es bedarf keiner tieferen juristischen Kenntnisse um zu erkennen, dass die Heilungsvorschriften des § 214 BauGB auch im übrigen EU-rechtswidrig sind, da sie nur dem einen Zweck dienen, dieses Recht auszuhebeln und dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen EU-Recht folgenlos bleiben. Identisches gilt für vergleichbare Vorschriften in anderen Gesetzen wie z.B. §2 Abs. 1 und Abs. 5,  §4 Abs. 2 UmwRG und §3c Satz 5 UVPG (zu den einzelnen Vorschriften und deren EU-Rechtswidrigkeit ausführlich Sinner/Gassner/Hartlik, Umweltverträglichkeitsprüfung, Strategische Umweltprüfung, Kommunal- und Schulverlag, Loseblatt, Stand Oktober 2013, Nr. 2292 (zum BauGB), Nr. 7 und 8 zum UmwRG).

§214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB wurde als Reaktion auf dieses Urteil des EuGH (Aufhebung durch Art 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts, BGBl I 2013, 1548) zwar mit Wirkung ab 20.9.2013 aufgehoben, die übrigen gleichermaßen EU-rechtswidrigen Vorschriften bleiben allerdings bestehen.

Dr. W. Sinner, München

Wiss. Beirat der UVP-Gesellschaft

affiliate of:

p EEBp IAIA