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Durch den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU (UVP-Änderungsrichtlinie) im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ hat die Bundesregierung weit reichende Änderungen des Baugesetzbuches auf den Weg gebracht, von denen nicht zuletzt auch die Umweltprüfung erheblich betroffen ist.

Zunächst wurde im Sommer 2016 ein Referentenentwurf des BMUB vorgelegt, zu dem die UVP-Gesellschaft im Rahmen der Verbändebeteiligung eine Stellungnahme verfasst und sich auch Dr. Joachim Hartlik vom Vorstand der UVP-Gesellschaft bei der Verbändeanhörung am 7. Juli 2016 im BMUB in Berlin geäußert hat (Die Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden). Mit einem Kabinettsbeschluss vom 30. November 2016 (Die Pressemitteilung kann hier heruntergeladen werden ) wurde ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgelegt, der aufgrund einer – nach der Verbändeanhörung – neu eingefügten Vorschrift hohe Sprengkraft in sich trägt.

Stieß bereits die Einführung des § 13a BauGB im Jahr 2007 auf erhebliche Kritik (vgl. Paderborner Erklärung der UVP-Gesellschaft ), da bestimmte Gebiete zur Förderung der Innenentwicklung per se von der Umweltprüfung ausgenommen wurden, so strebt die Bundesregierung mit dem nachträglich handstreichartig geänderten Gesetzentwurf an, diese Praxis nun auch auf den Außenbereich auszudehnen. Nach dem vorgesehenen neuen § 13b BauGB „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“, der im Referentenentwurf des BMUB noch nicht enthalten war, sollen nun Bebauungspläne mit einer Grundfläche bis zu 10.000 m² (dies entspricht in der Regel einem Bruttobauland von rund 2,5-3,0 ha) ebenfalls im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können. Diese Möglichkeit gilt für Bebauungspläne, „durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.“ Die neue Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2019..

Mit dem neuen § 13b BauGB wird die Umweltprüfung bei der Siedlungsentwicklung an den Ortsrändern ebenso ausgesetzt wie der Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft. Die Intention des § 13a BauGB, die Innenentwicklung zu fördern, wird unter Missachtung des eigenen 30-ha-Ziels der Bundesregierung konterkariert. Die Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans wird ausgesetzt. Der Gesetzgeber verstößt durch diese Regelung zudem gegen den von der europäischen Gesetzgebung und Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen, da die Abweichung – völlig unbeachtlich von der Empfindlichkeit des Gebietes – bestimmte Planungen von der Umweltprüfung generell ausschließt, und dies nun auch noch im Außenbereich.

Die räumliche Begrenzung von entsprechenden Bebauungsplänen auf eine Grundfläche von jeweils bis zu 10.000 m² scheint die schlimmsten Auswüchse einer ungehemmten Außenentwicklung zu verhindern. Nicht verhindert wird damit jedoch eine Siedlungsentwicklung an mehreren Ortsrandgebieten, was ein „Ausfransen“ der Siedlungskörper und damit einer Zersiedelung der Landschaft noch weiter Vorschub leisten würde. Und eine mögliche Anwendung der bekannten „Salamitaktik“ wird mit der neuen Regelung des §13b BauGB ebenfalls nicht ausgeschlossen.

Die Befristung des neuen § 13b BauGB auf drei Jahre erweckt den Eindruck, die Auswirkungen könnten sich in einem überschaubaren Rahmen halten. Jedoch könnte diese Befristung insoweit zum Problem werden, wenn die Kommunen dies als Druck oder ggf. auch "Chance" empfinden, innerhalb dieses Zeitfensters möglichst intensiv von dieser Regelung Gebrauch zu machen.  Damit würden dann  unmittelbar Fakten für die Neuinanspruchnahme des Außenbereichs geschaffen. Einen ähnlichen „Planungsbeschleunigungseffekt“ war bei der Einführung der Umweltprüfung in das Bauleitplanverfahren durch die BauGB-Novelle von 2004 zu beobachten – viele Städte und Gemeinden wollten so die bevorstehende Umweltprüfungspflicht für ihre Bauleitpläne vermeiden.

Das Flächensparziel (Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf 30 ha am Tag bis 2020), seit vielen Jahren ein zentrales Element der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, ist damit nicht nur in weite Ferne gerückt, vielmehr hat man sich davon offenbar verabschiedet. Zudem steht die Einführung der neuen § 13b-Regelung, wenn sie denn Realität werden sollte, im Widerspruch zum Bedeutungszuwachs aufgrund der  Neueinführung des Schutzgutes "Fläche" in die Umweltprüfung als eigenständigem Schutzgut. Aus Sicht der UVP-Gesellschaft ist die Neufassung damit eine sehr große Enttäuschung  und auch ökonomisch fragwürdig, da hier pro-zyklisch einer durch extrem niedrige Bauzinsen ohnehin schon überhitzten Immobilienwirtschaft einfache Flächenverfügbarkeit zum ökologischen Nulltarif angeboten wird.

Dabei sollte und könnte die Umweltprüfung – gerade auch in Stadtregionen mit hohem Wachstumsdruck – zu einer qualifizierten Regional- und Bauleitplanung beitragen, welche die (berechtigten) Ziele der Wohnbauflächenbereitstellung wie auch einer effizienten Flächennutzung („Flächensparen“) mit allen anderen Planungs- und Umweltbelangen intelligent verknüpft und damit diese Zielsetzungen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung so weit wie möglich in Einklang bringt. Aber das Erkennen von Sinn und Zweck der Umweltprüfung ist offensichtlich in der Politik immer noch unzureichend ausgeprägt.

Inwieweit noch Möglichkeiten bestehen, den neuen § 13b BauGB zu verhindern, wird sich zeigen. Die UVP-Gesellschaft wird sich im Verbund mit anderen Planungs- und Umweltverbänden mit Nachdruck gegen diesen Gesetzentwurf wehren.


UVP-Gesellschaft e.V.

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