| Tagung der Landesgruppe Niedersachsen-Bremen |
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There are no translations available. Integration von UVS und LBP Am 31.05.96 hat die Landesgruppe Niedersachsen/Bremen in den Räumen der Universität Hannover im Rahmen ihrer Mitgliederversammlung eine Vortragsveranstaltung über den Zusammenhang von Umweltverträglichkeitsstudie bzw. Unterlagen nach 6 UVPG und Landschaftspflegerischem Begleitplan nach 8 BNatSchG durchgeführt. Seit der Verabschiedung der EG-UVP-Richtlinie und erst recht seit Inkrafttreten des UVP-Gesetzes wird das Verhältnis von Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und Landschaftspflegerischem Begleitplan (LBP) diskutiert. Vorher war die Diskussion klar: Zum Raumordnungsverfahren gab es die UVS, zum Zulassungsverfahren den LBP gemäß der Eingriffsregelung der Naturschutzgesetze. Nunmehr gibt es eine UVP auch (wenn man den Beschleunigern glauben soll: nur noch) zum Zulassungsverfahren. Die Eingriffsregelung gibt es immer noch; sie wird für die UVP zur gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzung. Das UVPG kennt keine UVS, 6 spricht lediglich von beizubringenden Unterlagen. Dies hat in der Praxis zu Verwirrung geführt: Ist der LBP Bestandteil dieser Unterlagen? Gibt es parallel dazu eine UVS, in der zu einigen Schutzgütern dasselbe steht? Oder gibt es neben dem LBP weitere Unterlagen nach 6, in denen die Umweltauswirkungen behandelt werden, die nicht Gegenstand der Eingriffsregelung sind? Wie bekommt man dann die Wechselwirkungen in den Griff? Oder wird zunächst eine UVS gemacht und der LBP später auf einem größeren Maßstab? Gibt es eine Kooperation zwischen den Bearbeitern, wenn UVS und LBP an verschiedene Büros vergeben werden? Die Landesgruppe Niedersachsen/Bremen des UVP-Fördervereins wollte zur Klärung in diesem Zusammenhang beitragen, indem neben den gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen die bisherige Praxis beleuchtet wird. Frank Scholles untersuchte das UVPG und die Verwaltungsvorschriften auf zweckdienliche Aussagen und wurde in den 1, 2, 6 und 12 fündig, die allesamt auf Integration hinauslaufen. Hans Meier berichtete über die Erfahrungen mit der UVP-Leitlinie in Niedersachsen und geplante Arbeitshilfen. Insbesondere wies er auf die Verwaltungsvorschrift zum Niedersächsischen Raumordnungsgesetz hin, die eine UVS innerhalb des Raumordnungsverfahrens verbindlich vorsieht und nach der auch voraussichtliche Eingriffe hier zu behandeln sind. Die allgemeinverständliche Zusammenfassung wird in der Praxis oft unterschätzt; sie ist mehr als eine Addition der wichtigsten Ergebnisse. Volker Mompetain steht als UVP-Dezernent mitten in der Praxis; er hat Stellungnahmen zu den eingereichten Unterlagen zu verfassen. Er berichtete über Praxisprobleme beim Scoping und z.T. überzogenen Untersuchungsanforderungen von Zulassungsbehörden. Stefan Wirz schließlich steht als Planer, der diverse UVS und LBP erstellt hat, ebenso mitten in der Praxis. Er stellte klar, daß er kein neutraler Gutachter sein kann, sondern Berater des Vorhabenträgers, seines Auftraggebers. Er berichtete aber auch über Fallbeispiele, bei denen die Begriffe UVS, LBP, UVP sehr unklar und z.T. falsch benutzt wurden, auch von Behördenseite. Vorträge und Diskussion lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist Bestandteil der nach 6 UVPG beizubringenden Unterlagen, wenn denn das Vorhaben einen Eingriff darstellt. Der Begriff Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) ist in Niedersachsen für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen im Raumordnungsverfahren definiert. In der HOAI wird er ähnlich verwendet. Im Zulassungsverfahren wird daher von " 6-Unterlagen" gesprochen, auch wenn das Wort nicht besonders elegant klingt. Der LBP wird als solcher naturschutzrechtlich benötigt, insbesondere wegen der Maßnahmenplanung, über die in Niedersachsen das Benehmen, in Bremen das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen ist. Es muß darauf hingewiesen werden, daß bei kleineren Eingriffen auch die Darstellung im Fachplan ausreicht. Allerdings gibt es im Detail noch Klärungs- und Abstimmungsbedarf beim Verhältnis Raumordnungsverfahren - Eingriffsregelung, Raumordnungsverfahren - Zulassungsverfahren sowie innerhalb des Zulassungsverfahrens beim Scoping. Schließlich muß man wieder einmal feststellen, daß die Entwicklung sich an den Erfahrungen im Straßenbau orientiert. Fast alle zitierten Beispiele hatten diesen Vorhabentyp zum Gegenstand. Dies liegt wohl an der langen gemeinsamen Erfahrung der Straßenbauverwaltung mit der UVP und vor allem der Eingriffsregelung. |




