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Aufgrund einer Klage der Gemeinde Altrip und weiterer Einzelpersonen gegen das Land Rheinland-Pfalz wandte sich das Bundesverfassungsgericht mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Gegenstand der ursprünglichen Klage war ein Planfeststellungsbeschluss, der die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens mit einer Fläche von mehr als 320 ha in einem früheren Überschwemmungsgebiet des Rheins ermöglichen sollte.

Die Kläger führten an, dass die in diesem Zusammenhang durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft gewesen sei und somit das Planfeststellungsverfahren rechtswidrig.

Aus dem Urteil des EuGH:

"Die Kläger des Ausgangsverfahrens, die alle als Eigentümer oder Nutzer der im Wirkungsbereich des in Rede stehenden Bauwerks liegenden Grundstücke von dem Vorhaben betroffen sind, erhoben beim Verwaltungsgericht Klage auf Aufhebung des Beschlusses, mit dem die regionale Körperschaft einen Plan für den Bau dieses Bauwerks genehmigt hatte. Sie wenden gegen diesen Beschluss ein, dass die ihm vorausgegangene Umweltverträglichkeitsprüfung unzureichend gewesen sei. Gegen die Abweisung ihrer Klage legten sie beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung ein.

Dieses wies die Berufung u. a. mit der Begründung zurück, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs befugt seien, da sie nach § 5 Abs. 1 UmwRG in einem vor dem 25. Juni 2005 eingeleiteten Verwaltungsverfahren keine Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend machen könnten. Jedenfalls bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, weil § 4 Abs. 3 UmwRG einen Rechtsbehelf nur für den Fall des Totalausfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorsehe und somit auf den Fall eines bloßen Mangels dieser Prüfung nicht anwendbar sei.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten daraufhin Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein.(...)" (Urteil des EuGh in der Rechtssache C‑72/12 vom 07. November 2013).

Das hier zitierte Urteil kommt zum Schluss, dass sowohl Gemeinden als auch Privatpersonen die Möglichkeit haben müssen, nicht nur gegen eine nicht durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung klagen zu können, sondern auch dann, wenn diese fehlerhaft durchgeführt wurde bzw. Mängel zu beanstanden sind.

Das vollständige Urteil können Sie >hier nachlesen.

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