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Eine neue Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 06.07.2016 – 3 S 942/16) enthält instruktive Hinweise zur Rolle des Artenschutzes bei einer allgemeinen UVP-Vorprüfung (§ 3c Satz 1 UVPG). Ihr liegt die Genehmigung von fünf Windenergieanlagen zugrunde, die wegen der Kumulation mit zwei bereits bestehenden Anlagen im räumlichen Zusammenhang nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG nicht bloß einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung bedurften. Das Gericht hielt deren verneinendes Ergebnis aufgrund der Betroffenheit des Rotmilans teilweise für nicht nachvollziehbar. 

Zur Relevanz des Artenschutzes bei einer allgemeinen UVP-Vorprüfung führt das Gericht im Wortlaut aus: „Zu den nachteiligen Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG gehören nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG auch die Auswirkungen auf Tiere. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat sich daher auch auf die Frage zu erstrecken, ob und inwieweit das Vorhaben den artenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.“ Obwohl die naturschutzfachlichen Abstandsempfehlungen zu Windenergieanlagen des Landesumweltamtes nicht rechtsverbindlich wären, könne bei der Unterschreitung des Abstandes von 1 km zwischen einem Rotmilanhorst und zwei Windenergieanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Der Beschluss wirft insbesondere die Frage auf, inwiefern auch bei Vermeidung der Zugriffsverbote von möglichen erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG auszugehen ist. Greift man die Rechtsprechung des BVerwG auf, wonach Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG bereits dann erheblich sind, wenn sie mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind (BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 – 4 A 1/13, juris, Rn. 39 f.), so wird man auch bei Vermeidung der Zugriffsverbote (etwa aufgrund von Minderungs- oder CEF-Maßnahmen) zu einer UVP-Pflicht bei Betroffenheit geschützter Arten im Zuge der allgemeinen Vorprüfung regelmäßig kommen müssen. Insbesondere kann eine Raumnutzungsanalyse zwar die Vermeidung eines signifikanten Tötungsrisikos (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) darlegen, von vornherein aber nicht den Ausschluss möglicher erheblicher Beeinträchtigungen (§ 3c Satz 1 UVPG) gemessen an der Bagatellschwelle belegen. Einem Vermeidungsmaßnahmenprogramm, das auf einem Artenschutzkonzept mit Fachgutachten beruht, fehlt ohnehin die notwendige Offensichtlichkeit im Sinne des § 3c Satz 3 UVPG und damit die Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der UVP-Vorprüfung.

Der zweiten Entscheidung des Hessischen VGH (Beschluss vom 24.08.2016 – 9 B 974/16) liegt ebenfalls eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung von fünf Windenergieanlagen zugrunde. Der Beschluss enthält instruktive Hinweise zur Rolle des Artenschutzes bei einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung (§ 3c Satz 2 UVPG). Wegen der Verwendung des Wortes "insbesondere" in Satz 1 der Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG sei aber die Aufzählung der in Nr. 2.3 angeführten Schutzgebiete nicht abschließend, und richtlinienkonform (vgl. insb. Art. 2 Abs. 1 und Anhang III der UVP-Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass zu den Schutzkriterien nicht nur die genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete zählen, sondern auch nicht explizit genannte, aber gleichermaßen schutzbedürftige. Artenschutzrechtlichen Belangen komme daher im Rahmen einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung laut dem VGH dann Relevanz zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf geschützte Tierarten durch das Vorhaben zu besorgen sind, die dem Schutzzweck eines der in Nr. 2.3 explizit genannten Schutzgebiete unterfallen oder ein vergleichbar sensitiver Lebensraum dieser Tierarten betroffen sei. Diese Rechtsprechung eröffnet konkret beispielsweise die Berücksichtigungspflicht von Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung, wenn durch den Standort des Vorhabens Habitate beeinträchtigt werden, dich sich zwar außerhalb der für die Art ausgewiesenen FFH-Gebieten befinden, aber für die Vernetzung zweier Gebiete relevant sind.

Den vollständigen Beitrag mit Hinweisen zum Rechtsschutz bei einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung können Sie im „Recht der Natur-Schnellbrief“ Nr. 198 des Informationsdienstes Umweltrecht (IDUR) lesen. www.idur.de

RA Andreas Lukas, wiss. Mitarbeiter Universität Kassel

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