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 Der EuGH hat in dem o.g. Urteil anhand eines Bohrprojekts zur Erkundung der Wirtschaftlichkeit einer Lagerstätte entschieden, dass im Falle der Prüfung, ob ein Projekt nach Anhang II der UVP-RL einer UVP bedarf (Screening), dies anhand aller Kriterien des Anhangs III der RL zu prüfen sei. Bei der Kumulierung seien keineswegs nur „gleichartige Projekte“ in die Prüfung einzubeziehen. Außerdem ende der räumliche Umfang der Prüfung nicht an Gemeinde- oder sonstigen Grenzen (siehe näher ab RdNr. 34).

Bewertung: Alle im Einzelfall „der Natur der Sache nach“ einschlägigen Kriterien des Anhangs III der RL sind beim Screening heranzuziehen. Das spricht gegen die Rechtmäßigkeit der Unterteilung der Projekte in Kategorie „A“ (allgemeine Vorprüfung) bzw. „S“ (standortbezogene Vorprüfung). Der EuGH betont dabei die Kriterien nach Nr. 3 des Anhangs III der RL und wendet diese sodann auch an.

Dabei stellt er klar, dass keineswegs nur „gleichartige" Projekte kumulieren können, was die EU-Rechtswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG einmal mehr offenlegt. Dasselbe gilt für die dort und in § 3b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 vorgenommenen räumlichen Beschränkungen („auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen“ und „in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen“) – auch diese Kriterien sind EU-rechtswidrig. Auch das Kriterium der „gleichzeitigen Realisierung" entspricht nicht dem EU-Recht, da dieses Kriterium die sog. 'Salamitaktik' begünstigt.

Dr. W. Sinner, Wissenschaftlicher Beirat der UVP-Gesellschaft

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