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Darunter sind so prominente Bestimmungen wie § 46 VwVfG und vor allem die sog. „Präklusionsvorschriften“ des § 73 Abs. 4 VwVfG und § 2 Abs. 3 UmwRG. Aber auch die Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 1 und Abs. 4 UmwRG wurden als rechtswidrig beanstandet. Das Urteil wirkt u.a. weit in den Kernbereich von Verwaltungsverfahren mit Bezug zur UVP, indem es die Beschränkungen der Einwendungsbefugnis in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht außer Kraft setzt, wie sie nicht nur in den ausdrücklich beanstandeten Vorschriften enthalten ist, sondern in zahlreichen weiteren Normen, die inhaltlich gleichlautend sind oder auf § 73 Abs. 4 VwVfG verweisen. Außerdem dürfte die auf § 46 VwVfG gestützte, sog. „Kausalitätsrechtsprechung“ des BVerwG nun endgültig der Vergangenheit angehören.

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