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Es ist eine sehr interessante Dissertation zum Thema "Schutzgut Klima in der UVP" erschienen. Hier eine Kurze Inhaltsbeschreibung des Verlages:

Das prozedurale Grundkonzept der Umweltverträglichkeitsprüfung besteht heute seit über 30 Jahren. Die Arbeit wendet sich angesichts aktueller Herausforderungen der Frage zu, inwiefern die Umweltverträglichkeitsprüfung für den globalen Klimaschutz fruchtbar gemacht werden kann. Anhand von Beobachtungen aus erster und zweiter Ordnung arbeitet die Autorin heraus, dass das Schutzgut »Klima« in der Umweltverträglichkeitsprüfung einen Bedeutungswandel erlebte – von einem engen zu einem weiten Schutzgutverständnis. Im Wege einer Analyse des UVP-Rechts zeigt sie, dass der Vorhabenträger zur Ermittlung und Beschreibung der unmittelbaren und mittelbaren Treibhausgasemissionen des Vorhabens verpflichtet wird. Gleichzeitig offenbart eine Rechtstatsachenuntersuchung, dass der globale Klimaschutz als Teil des Aufgabenprofils der Umweltverträglichkeitsprüfung noch nicht in der Praxis angekommen ist. Die Arbeit empfiehlt die Anwendung des Scope-Modells zur Operationalisierung der gesetzlichen Pflichten.

Hier geht es zur >Verlagsseite.

 

Wie kann die Planung großer Infrastrukturprojekte Nachhaltigkeits- und Klimaschutzzielen entsprechen und gleichzeitig beschleunigt werden, ohne fachliche und Beteiligungsstandards aufzugeben? Große Infrastrukturprojekte sind z.B. Verkehrswege, Flughäfen, Standorte der Energieerzeugung, Leitungstrassen oder überregionale Vorhaben der Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft oder der Kommunikation. Dazu gehören auch kritische Infrastrukturen die aufgrund der Zunahme Klimawandel-bedingter Risiken und von Sicherheitsrisiken besonderer Planungsüberlegungen bedürfen.

Die Ausschreibung ist an das Thema des ARL-Kongresses 2024 angelehnt.

Die Einreichungen sollen eine oder mehrere Fragen aus den folgenden Fragekomplexen behandeln; die konkreten Fragen finden Sie unter FRU-Förderpreis – FRU (fru-online.de):

  • Nachhaltigkeit und integrative Planung
  • Planungsrecht und -beschleunigung
  • Kosten, Nutzen und Risiken
  • Partizipation und Konflikte

Der Wettbewerb richtet sich an Nachwuchswissenschaftler:innen und Nachwuchsfachkräfte der Praxis. Er ist offen für alle raum- und umweltrelevanten Disziplinen.

Das Preisgeld von insgesamt 6.000 € wird i.d.R. unter drei Preisen aufgeteilt.

Die Preise werden im Rahmen einer ARL-Veranstaltung überreicht, voraussichtlich dem ARL-Kongress 2024. Die Preisträger:innen des ersten Preises erhalten Gelegenheit, ihre Arbeit dort vorzustellen.

Teilnahmebedingungen und Einsendungsadresse entnehmen Sie bitte der Ausschreibung FRU-Förderpreis FRU (fru-online.de)        

Abgabefrist:  28.02.2024

Die UVP-Gesellschaft hatte im September 2017 eine Beschwerde bei der EU-Kommission zum § 13b BauGB eingereicht und die Verletzung der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme durch die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht. Begründet wurde dies von uns damit, dass durch den § 13b BauGB  die Möglichkeit eröffnet wird, Bebauungspläne sowohl ohne generelle Umweltprüfung als auch ohne die Prüfung etwaiger erheblicher Umweltauswirkungen auf Grundlage der Kriterien nach Anhang I der Richtlinie 2001/42 aufzustellen. Damit wird die Aufstellung von B-Plänen mit einer Größe von über 40.000 m2 in bislang unberührter Natur möglich. Bei der Beschwerde wurde die UVP-Gesellschaft von mehreren Umweltverbänden unterstützt, darunter auch der BUND. (zur >Beschwerde)

Beim BVerwG geklagt hatte der BUND Baden-Württemberg in einen im Verfahren nach §13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan im Außenbereichsbebauung für Wohnraum.

 


Die Pressemitteilung des BVerwG im Wortlaut:

Nr. 59/2023 vom 18.07.2023

§ 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar

Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. 

Der Antragsteller, eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Dieser setzt für ein ca. 3 ha großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein (eingeschränktes) allgemeines Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen. Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens begegne keinen Bedenken. § 13b BauGB sei mit der SUP-Richtlinie vereinbar, seine Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Er ist zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. Die Vorschrift verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der SUP-RL. Art. 3 Abs. 1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für alle Pläne nach den Absätzen 2 bis 4, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall ist, bestimmen die Mitgliedstaaten für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne entweder durch Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder eine Kombination dieser Ansätze (Art. 3 Abs. 5 SUP-RL). Der nationale Gesetzgeber hat sich in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden. Diese muss nach der Rechtsprechung des zur Auslegung des Unionsrechts berufenen Europäischen Gerichtshofs gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber darf sich folglich nicht mit einer typisierenden Betrachtungsweise oder Pauschalierung begnügen.

Diesem eindeutigen und strengen Maßstab wird § 13b Satz 1 BauGB nicht gerecht. Anders als bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, die der Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs entgegenwirken sollen, erlaubt § 13b BauGB gerade die Überplanung solcher Flächen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB – Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – sind nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gilt schon wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.

§ 13b BauGB darf daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Die Antragsgegnerin hätte somit nach den Vorschriften für das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchführen sowie einen Umweltbericht erstellen und der Begründung des Bebauungsplans beifügen müssen. Dieser beachtliche, vom Antragsteller fristgerecht (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) gerügte, Verfahrensmangel hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.

Aktueller Entwurf zur novellierten UVP-Verwaltungsvorschrift, zu der die UVP-Gesellschaft Stellung genommen hat, liegt vor. >mehr

Bei der Vorprüfung zur UVP-Pflicht sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Auswahlkriterien des Anhangs III anzuwenden: Kriterien zu den Merkmalen des Projekts, des Standorts und der potenziellen Auswirkungen. Kriterein bzw. Schwellenwerte, bei denen z.B. nur die Größe des Projekts berücksichtigt wird, sind nicht vereinbar mit der UVP-RL. Damit ist fraglich, wie lange die Vorprüfungssystematik im UVPG, die in standortbezogene (Teilmenge der Kriterien) und allgemeine Vorprüfung (alle Kriterien) differenziert, noch Bestand haben kann.

Das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften ist am 22.3.2023 in Kraft getreten mit folgenden Inhalten: 
Ersatz des ROV durch Raumverträglichkeitsprüfung (RVP); Ende der RVP nach 6 Monaten, auch wenn Gutachten der Behörde noch nicht vorliegt. >ROGÄndG

Das Gesetz ist am 22.3.2020 in Kraft getreten, novelliert worden und enthält folgenden Regelungen: Sonderregelung für aktuell 29 Infrastrukturprojekte, die durch Gesetz zugelassen werden, d.h. der Bundestag genehmigt ('Legalplanung'); Rechtsschutz entfällt, kein Zugang für Umweltverbände und Betroffene zum Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht >MgvG

Das Gesetz zur sofor­tigen Verbesserung der Rahmenbe­dingungen für die erneuerba­ren Energien im Städtebau­recht ist am 4.1.2023 in Kraft getreten mit folgenden Inhalten: Privilegierung von Anlagen zur Produktion von grünem Wasserstoff (z.B. WEA + Speicher); keine optische Bedrängung bei Mindestabstand 2-fache Gesamthöhe WEA; Ausbau erneuerbarer Energien auf Tagebaufolgeflä­chen. >Gesetz

Das BMVI hat uns am 3.8.2020 einen Entwurf für ein Investitions-Beschleunigungsgesetz zugesandt mit der Bitte, bis zum 6.8.2020  Stellung zu nehmen. Wir haben uns trotz der restriktiven Äüßerungsfristen für eine Kommentierung entschieden, die sich hier  findet:

Der Gesetzentwurf der Budesregierung kann hier heruntergeladen werden:

 

Das BMU hat am 29.7.2020 einen neuen Entwurf für eine  Verordnung und eine Verwaltungsvorschrift für das UVP-Internetportal des Bundes als Referentenentwürfe vorgelegt. Sie sollen neue Standards für eine digitalere und nutzerfreundlichere Umweltverwaltung darstellen. Wir werden uns in Kürze mit einer Kommentierung dazu äußern. Hier der Link zu den Entwürfen:

 

Am 29.11.2018 ist das Planungsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten mit folgenden Inhalten:  Vorläufige Anordnung von Maßnahmen zur Baufeldfreimachung; Plangenehmigung statt Planfeststellung. >Gesetz

Das BMVI hat Anfang Juni einen Gesetzentwurf zur "Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich" vorgelegt. Er orientiert sich nach Aussagen der Verfasser an den zwölf Punkten der "Strategie Planungsbeschleunigung" des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur aus dem Jahr 2017. Die Strategie wurde auf der Basis der Handlungsempfehlungen des Innovationsforums Planungsbeschleunigung erstellt, das mit Vertretern von Vorhabenträgern, Planern, Genehmigungsbehörden, Bauausführenden sowie Fachexperten im Planungsrecht besetzt war. Weder die UVP-Gesellschaft noch andere größere Umweltverbände gehörten zum Kreis der Beteiligten. Bis zum 19.6.2018 konnten Stellungnahmen abgegeben werden. Hiervon hat die UVP-Gesellschaft Gebrauch gemacht.

Am 29. Juli 2017, einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt, ist das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung in Kraft getreten. Das novellierte UVPG setzt die Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in nationales Recht um. Das Inkrafttreten erfolgte rund zweieinhalb Monate nach der Umsetzungsfrist (16.5.2017). Die Europäische Kommission hat daher bereits am 18.7.2017 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen verspäteter Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU eingeleitet.

Am 15. Februar 2017 wurde der Entwurf des  Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom Bundeskabinett beschlossen. Der Entwurf „dient der Anpassung des Bundesrechts an die Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen  Parlaments  und  des  Rates  vom  16.  April  2014  zur  Änderung der  Richtlinie  2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung  bei  bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 124 v. 25.04.2014, S. 1 ff.). Für die Anpassung sind Änderungen im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), im Bundesberggesetz (BBergG) sowie in weiteren Vorschriften erforderlich.“ (Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung, online

Inwiefern die Genehmigungsbehörde bei der UVP-Vorprüfung auch Feststellungen zum Artenschutz treffen muss, ist eine noch nicht abschließend geklärte Rechtsfrage, mit der sich zwei markante Gerichtsbeschlüsse befassen.

In einem von der Kommission gegen Deutschland 2012 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hat der EuGH mit Urteil vom 15.10.2015 (C-137/14, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=169823&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1) wieder einmal mehrere deutsche Gesetzesbestimmungen mit Bezug zur UVP als EU-rechtswidrig verworfen.

Urteil C 531/13, ABl EU 2015, Nr C 118, 7-8 (nur Leitsatz) - JURIS.

"Screening" anhand grundsätzlich aller Kriterien des Anhangs III der UVP-RL

Kumulierung nicht nur mit „gleichartigen" Projekten; Grenzen wie etwa Gemeindegrenzen sind für die Prüfung unbeachtlich.

Im Klageverfahren von BUND und Nabu gegen den Planfeststellungsbeschluss „Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe“ (kurz: Elbvertiefung) äußert sich der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in seiner Beschlussbegründung zur Umsetzung der UVP-Bestimmungen:  Erhebliche Beeinträchtigungen gefährdeter Arten (hier: Pflanzen) seien nur dann auszuschließen, wenn dies durch die relevanten Wirkfaktoren eines Vorhabens auszuschließen sei. Ein solcher Nachweis müsse schlüssig und nachvollziehbar belegt sein.

Wie schon kürzlich unter "Mitteilungen" bekannt gegegeben, wurde mit Urteil vom 18.04.2013 (Az. C-463/11, NVwZ-RR 2013, 503-505,  DVBl 2013, 777-778) hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des VGH Mannheim (B.v. 27.07.2011, Az 8 S 1712/09, DVBl 2011, 1314; nur Leitsatz) §214 Abs. 2a Nr. 1 Baugesetzbuch für mit EU-Recht unvereinbar erklärt.

In dem Verfahren der Stadt Papenburg gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Erteilung des Einvernehmens zur Aufnahme des Gebietes "Unterems und Außenems" in die sog. Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof heute sein Urteil gesprochen.

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